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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des NÖ in Wien, geboren am 12. April 1985, vertreten durch PÖ, diese vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1997, Zl. 4.347.361/10-III/13/97, betreffend Ausdehnung der Gewährung von Asyl, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 18. September 1995 zusammen mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein und beantragte am 20. September 1995 - vertreten durch seine Mutter - Asyl. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. September 1995 verwies seine Mutter hinsichtlich seiner Fluchtgründe auf ihre Angaben zu ihrem eigenen Asylantrag. Danach war der Beschwerdeführer von den Vorgängen, auf die seine Mutter ihren Asylantrag stützte, u.a. dadurch betroffen gewesen, daß er am 28. August 1994 beim Versuch, zu seinem durch Schüsse von Soldaten tödlich getroffenen Vater zu laufen, von den Soldaten mit Gewehrkolben bewußtlos geschlagen worden war.
Mit Bescheid vom 28. September 1995, in dessen Kopf zunächst die Mutter des Beschwerdeführers angeführt und dieser als "Kind:" miterwähnt war, wies das Bundesasylamt den "Antrag" auf Asyl gemäß § 3 AsylG 1991 ab. Seiner Begründung nach richtete sich dieser Bescheid nur gegen die Mutter des Beschwerdeführers. Diese erhob dagegen Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1995 abgewiesen wurde. Aufgrund der von der Mutter des Beschwerdeführers erhobenen, zur hg. Zl. 95/20/0748 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers mit dem 1. Jänner 1998 gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, wieder in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten.
Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 1997 stellte die Mutter des Beschwerdeführers unter Berufung auf inzwischen neu eingetretene Tatsachen einen zweiten Asylantrag. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28. April 1997 beantragte sie namens des Beschwerdeführers die Ausdehnung des von ihr beantragten Asyls auf diesen.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1997 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 ab.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 1997 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges folgendes aus:
"Gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.
Da sich für die erkennende Behörde nicht ergibt, daß Ihrer Mutter in Österreich Asyl gewährt worden wäre, war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Dem ist - im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt - hinzuzufügen, daß die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid vom 17. Oktober 1997 auch die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers gegen die Abweisung ihres Zweitantrages abwies. Dieser zuletzt genannte Bescheid wurde aufgrund der von der Mutter des Beschwerdeführers dagegen erhobenen, zur hg. Zl. 97/20/0768 protokollierten Beschwerde mit dem hierüber ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Über die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abwies, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Ausdehnungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen wurde. Ob ein auf eigene Fluchtgründe gestützter Asylantrag des Beschwerdeführers unerledigt blieb, braucht bei der nachprüfenden Kontrolle des vor dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997 ergangenen Bescheides über den Ausdehnungsantrag nicht geprüft zu werden.
Der Beschwerdeführer erklärt, den Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anzufechten, verweist zur Begründung aber lediglich auf die Ausführungen in der (erfolgreichen) Beschwerde seiner Mutter gegen den deren Asylantrag betreffenden Bescheid.
Damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des seinen Ausdehnungsantrag betreffenden Bescheides aufzuzeigen. Nach § 4 Asylgesetz 1991 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung führt nämlich auch die spätere Aufhebung des die Berufung gegen die Abweisung des Asylantrages des Angehörigen abweisenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem die Berufung gegen die Abweisung des Ausdehnungsantrages mangels Asylgewährung an den Angehörigen abgewiesen wurde. Trotz der Rückwirkung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 97/20/0768, auf den Zeitpunkt der Erlassung des damit aufgehobenen Bescheides (§ 42 Abs. 3 VwGG) lag zum Zeitpunkt der Erlassung beider Bescheide nämlich auch nach der rückwirkend neu gestalteten Rechtslage nicht die in § 4 AsylG 1991 vorausgesetzte Asylgewährung (hier: an die Mutter des Beschwerdeführers) vor.
Ergänzend ist hiezu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0041, und vom 18. Mai 1995, Zlen. 94/19/0777 bis 0781, zu verweisen. Dem Beschwerdeführer steht danach - abgesehen von einem allfälligen Anspruch auf Asylgewährung wegen eigener Fluchtgründe - nur die Möglichkeit offen, im Falle einer künftigen Asylgewährung an seine Mutter neuerlich die Ausdehnung (nach dem AsylG 1997: Erstreckung) von Asyl auf ihn selbst zu beantragen.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200769.X00Im RIS seit
20.11.2000