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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie Senatspräsident Dr. Pelant und Hofrat Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, in der Fristsetzungssache von 1. R T, 2. G T, 3. A T, 4. A T, 5. A T, und 6. A T, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten von Beschwerden gegen Festnahme, Anhaltung und Abschiebung, über den ergänzenden Kostenersatzantrag vom 28. Februar 2020, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Bund hat den Antragstellern zusätzlich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.880,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Kostenersatz für den ergänzenden Kostenersatzantrag wird abgewiesen.
Begründung
1 Das (zunächst säumige) Bundesverwaltungsgericht hatte das Erkenntnis vom 28. November 2019, W186 2188169-1/9E, W186 2188179-1/8E, W186 2188161-1/8E, W186 2188176-1/8E, W186 2188173-1/8E und W186 2188165-1/8E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wurde daher mit Beschluss vom 23.1.2020, Fr 2019/21/0023 bis 0028, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG eingestellt. Zugleich wurde Aufwandersatz nach den §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zuerkannt, und zwar - da von den sechs Antragstellern jeweils Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht worden war - im Ausmaß von 12-fachem Schriftsatzaufwand.
3 Mit dem gegenständlichen Antrag vom 28. Februar 2020 wiesen die Antragsteller darauf hin, dass ihnen (mit Bezug darauf) Eingabegebühren von zweimal 240 € je Antragsteller (insgesamt 2.880 €) vorgeschrieben und durch Einzug abgebucht worden seien. Dies bescheinigten sie durch Vorlage entsprechender Buchungsbelege und beantragten den Ersatz dieser Barauslagen sowie den „Ersatz der Kosten dieses Antrags im gesetzlichen Ausmaß“.
4 Die Entrichtung des Betrages von (insgesamt) 2.880 € als Eingabegebühren ist durch die erwähnten Belege nachgewiesen. Da ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz bereits im Fristsetzungsantrag gestellt worden war, war auch der Ersatz dieser Aufwendungen mit gesondertem Beschluss gemäß § 59 Abs. 3 VwGG zuzusprechen (vgl. dazu sinngemäß VwGH 22.8.2012, 2006/17/0045, insbesondere Punkt 2.4.).
5 Ein Aufwandersatz für den Kostenersatzantrag ist im VwGG nicht vorgesehen und kam daher nicht in Betracht.
Wien, am 5. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019210023.F03Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020