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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005erlischt das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Diese Rechtswirkung tritt ex lege ein. Eine Interessenabwägung ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220062.L01Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020