RS Vwgh 2020/5/11 Ra 2020/22/0062

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Veröffentlicht am 11.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §20 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005erlischt das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Diese Rechtswirkung tritt ex lege ein. Eine Interessenabwägung ist nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220062.L01

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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