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L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde des Ing. Kurt Schatzdorfer in Vöcklamarkt, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Parkstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 1995, Zl. Agrar-330078-1995-I/Bü, betreffend einen Auftrag nach dem O.ö. Kulturflächenschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 10. Februar 1993 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Gemeinde N. mit, daß er auf der Parzelle 1561/2 seiner näher genannten Liegenschaft eine Christbaumkultur pflanzen werde, und ersuchte um Kenntnisnahme.
Der Bürgermeister beraumte daraufhin über "ein Ansuchen um Bewilligung zur Umwandlung der Wiesenparzelle 1561/2 der KG N. in Form einer Christbaumkultur im Ausmaß von ca. 2938 m2" eine mündliche Verhandlung an, in welcher er die Auffassung äußerte, daß der beantragten Umwandlung des Wiesengrundstückes 1561/2 in eine Christbaumkultur deswegen nicht zugestimmt werden könne, weil dadurch im Kreuzungsbereich zweier Straßen die Sicht eingeschränkt würde, das in ebener Lage gelegene Grundstück landwirtschaftlich leicht und ohne Schwierigkeiten bewirtschaftet werden könnte und Teil eines größeren zusammenhängenden landwirtschaftlichen Gebietes sei, sodaß die Umwandlung daher das Landschaftsbild stören würde.
Mit Bescheid vom 1. April 1993 sprach der Bürgermeister aus, daß die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung zur Umwandlung der Wiesenparzelle 1561/2 KG N. in Form einer Christbaumkultur nicht erteilt werde, welche Entscheidung er mit den in der Verhandlung vom 1. April 1993 geäußerten Umständen begründete.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, daß der Bürgermeister das Vorliegen von Versagungsgründen ohne Beiziehung eines fachlich geeigneten Sachverständigen geprüft habe, und verwies darauf, daß Grundanrainer und die Straßenverwaltung gegen die Umwandlung des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes in eine Christbaumkultur keinen Einwand erhoben hätten; die von der Straßenmeisterei verlangten Abstände einzuhalten, sei er selbstverständlich bereit.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) führte am 20. April 1993 eine Verhandlung durch, in welcher der beigezogene Amtssachverständige für Landwirtschaft ausführte, daß eine Beeinträchtigung anrainender landwirtschaftlicher Flächen durch Beschattung oder Durchwurzelung auf Grund der geringen Höhe des Maximalaufwuchses einer Christbaumkultur nicht zu besorgen sei. Aus der zum oberösterreichischen Landesgesetz vom 12. Juli 1958 betreffend den Schutz landwirtschaftlich genutzter Kulturflächen, LGBl. Nr. 31/1958, (O.ö. Kulturflächenschutzgesetz) ergangenen Rechtsprechung könne aber ersehen werden, daß öffentliche Interessen der Landeskultur einer Kulturumwandlung in Wald dann entgegenstünden, wenn vom Standpunkt des allgemeinen Besten aus gesehen anderen zur Bewirtschaftung oder Verbesserung des Bodens in Betracht kommenden Maßnahmen, die sich tatsächlich und rechtlich verwirklichen ließen, der Vorzug vor der Umwandlung in Wald zu geben sei. Bei der beantragten Aufforstungsfläche handle es sich um einen wenn auch kleinen Teil einer eindeutig von Grünland dominierten Niederungsfläche, die überwiegend von Wiesen geprägt sei. Daß die zur Feuchtigkeit neigenden Böden nur bei annähernd trockener Witterung befahren und bewirtschaftet werden könnten, werde nicht verkannt. Sie seien auf Grund der ebenen Lage aber geländemäßig gut zu bewirtschaften, eine solche Bewirtschaftung sei bei entsprechender Sorgsamkeit und Bedachtnahme auf die Witterung möglich. Das charakteristische Landschaftsbild als Ergebnis der Landeskultur sei durch Wald im hängigen Gelände und durch Wiesen im ebenen Gelände geprägt. Es würde die Anpflanzung einer Christbaumkultur das bisher bestehende abgerundete Landschaftsbild zumindest partiell beeinträchtigen, weshalb ein öffentliches Interesse an der Nutzung der Parzelle Nr. 1561/2 KG N. als landwirtschaftliche Fläche und nicht als Fläche mit Forstpflanzen bestehe.
Für den Beschwerdeführer wurde in dieser Verhandlung eingewendet, daß die vom Amtssachverständigen herangezogene Judikatur nicht anwendbar sei, weil keine Umwandlung auf Wald beantragt, sondern lediglich um den Betrieb einer Christbaumkultur angesucht worden sei. Hierbei handle es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit.
Mit 18. Mai 1993 ergänzte der Amtssachverständige für Landwirtschaft sein Gutachten durch Erwägungen zum Begriff der "Landeskultur". Beurteile man das Landschaftsbild nach den in der Literatur erarbeiteten Kriterien von Natürlichkeit, Vielfältigkeit, Eigenart und Harmonie einer Landschaft, dann lasse sich unschwer erkennen, daß die geplante Christbaumkultur diesen Kriterien nicht standhalten könne. Christbäume als monokulturelle Anpflanzungen hätten in dieser Lage den Charakter einer bloßen Landverwertung und seien anders als Obstwiesen oder Naturhecken nicht als standortsgemäß zu beurteilen und demnach nicht "natürlich". Eine Christbaumkultur widerspreche auch dem Landschaftskriterium der Vielfältigkeit und werde auch der Eigenart eines offenen, grünlandbetonten Tales nicht gerecht. Die ohne Einbindung in die Landschaft geschaffene Christbaumanlage in der Wiesenlandschaft des Tales sei auch als disharmonisch anzusehen.
Der Beschwerdeführer erklärte das Gutachten des Amtssachverständigen in einer Stellungnahme für unschlüssig deswegen, weil der Amtssachverständige es unterlassen habe, konkret und in allgemein verständlicher Weise darzulegen, weshalb eine Christbaumkultur öffentliche Interessen der Landeskultur im nahen Industriebereich beeinträchtige. Ein Hinweis auf den in unmittelbarer Nähe befindlichen Industriebetrieb sei im Gutachten unterlassen worden. Wenn Christbäume das Landschaftsbild stören sollten, dann fehle für diese Aussage im Zusammenhang mit dem vorhandenen Industriebetrieb eine logische Begründung. Sei nach der vom Amtssachverständigen geäußerten Auffassung gegen eine Einfriedung des Grundstückes mit einer Fichtenhecke nichts einzuwenden, dann könne der Beschwerdeführer nicht erkennen, inwiefern eine Christbaumkultur das Landschaftsbild mehr als eine Einfriedung des Grundstückes mit einer Fichtenhecke stören könne. Was hinter einer nach Auffassung des Amtssachverständigen nicht störenden Fichtenhecke liege, könne niemand sehen, und daher auch das Landschaftsbild nicht stören. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, mit seinem Schreiben vom 10. Februar 1993 der Behörde nur gemeldet zu haben, daß er sein Grundstück Nr. 1561/2 der KG N. mit Christbäumen bepflanzen werde. Diese Meldung entspreche dem § 1 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, nach welcher Bestimmung eine Christbaumkultur kein Wald sei. Das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1984, 83/07/0321, sei auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar, weil diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zugrunde gelegen sei, zu dessen Verwirklichung das Forstgesetz 1975 noch nicht in Geltung gestanden sei. Das O.ö. Kulturflächenschutzgesetz kenne keine Definition des Begriffes Wald; diese müsse daher dem jüngeren Forstgesetz 1975 entnommen werden, was im gegebenen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 dieses Gesetzes zur Einsicht zu führen habe, daß eine Christbaumkultur kein Wald sei.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1993 gab die BH der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 1. April 1993 keine Folge. Die BH verwies in der Begründung ihres Berufungsbescheides auf das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, 83/07/0321, nach welchem die Anpflanzung einer Christbaumkultur auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück unbeschadet der einschlägigen Begriffsbestimmungen des Forstgesetzes 1975 eine Umwandlung in Wald darstelle und somit einer behördlichen Bewilligung nach dem O.ö. Kulturflächenschutzgesetz bedürfe. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft habe in unbedenklicher Weise dargestellt, daß die Anpflanzung einer Christbaumkultur im vorliegenden Fall öffentliche Interessen der Landeskultur beeinträchtige. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers über die Möglichkeit der Errichtung einer Hecke sei festzuhalten, daß durch die Ausnahme einer Hecke aus dem Waldbegriff des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes die Errichtung einer solchen nicht bewilligungspflichtig und damit auch nicht von einer Abwägung öffentlicher Interessen abhängig wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, in welcher er den Standpunkt vertrat, daß der Bürgermeister das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 1993 als Mitteilung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 an die zuständige Behörde hätte weiterleiten müssen, ohne daß ein Verfahren nach dem
O.ö. Kulturflächenschutzgesetz überhaupt durchgeführt hätte werden dürfen. Erneut vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, daß die Anlegung einer Christbaumkultur den Tatbestand der Umwandlung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes in Wald nicht erfülle, wozu er auf die Bestimmungen des Forstgesetzes sowie darauf verwies, daß in der vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung im Burgenland die Anlage von Christbaumkulturen der Aufforstung gesetzlich ausdrücklich gegenübergestellt worden sei. Wenn der oberösterreichische Landesgesetzgeber nach Erlassung des Forstgesetzes 1975 eine entsprechende Novellierung des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes unterlassen habe, dann fehle der Behörde die gesetzliche Berechtigung zum Einschreiten, wenn ein Grundbesitzer auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Christbaumkultur anlege.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1993 behob die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 23. Juli 1993 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die BH gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurück. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß unter "Landeskultur" die Gesamtheit der Maßnahmen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und zur Erhaltung der Kulturlandschaft verstanden werden könnten. Öffentliche Interessen der Landeskultur stünden einer Kulturumwandlung in Wald dann entgegen, wenn vom Standpunkt des allgemeinen Besten aus gesehen andere zur Bewirtschaftung oder Verbesserung des Bodens in Betracht kommenden Maßnahmen, die sich tatsächlich und rechtlich verwirklichen lassen, der Vorzug vor der Umwandlung in Wald zu geben sei. Zur Lösung dieser Frage sei eine Interessenabwägung erforderlich, in welche auch die Vor- und Nachteile forstwirtschaftlicher Nutzung des Grundstückes vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus einzubeziehen seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 1980, 1102/80). Der im zweitinstanzlichen Verfahren vor der BH beigezogene Amtssachverständige habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen darüber zu treffen, welche Maßnahmen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der betroffenen Flächen in Frage kämen und weshalb diesen der Vorzug vor der Umwandlung in Wald zu geben sei. Auch zu den konkreten Vor- und Nachteilen der projektsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes seien Feststellungen nicht getroffen worden, hinsichtlich derer es gegebenenfalls der Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen bedürfe. Der unzureichend erhobene Sachverhalt lasse die gebotene Interessenabwägung noch nicht zu. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers müsse allerdings zunächst auch noch geklärt werden, ob überhaupt ein Antrag auf Bewilligung der Umwandlung in Wald im Sinne des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes vorliege. Zur Klärung der Rechtslage sei allerdings darauf hinzuweisen, daß nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20. März 1984, 83/07/0321, die Bepflanzung einer "Nichtwaldfläche" mit einer Christbaumkultur grundsätzlich einer Bewilligung nach § 1 Abs. 1
O.ö. Kulturflächenschutzgesetz bedürfe, weil nach der Versteinerungstheorie zur Auslegung der Begriffe des genannten Landesgesetzes, insbesondere der Walddefinition, das Reichsforstgesetz 1852 herangezogen werden müsse, welches gesetzliche Definitionen des Waldbegriffes und Ausnahmen davon nicht gekannt habe. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich lediglich eine Meldung der Anpflanzung einer Christbaumkultur im Sinne des § 1 Abs. 5 Forstgesetz 1975 beabsichtigt haben, so würde ihn das zukünftig vom Verbot der Schlägerung hiebsunreifer Bestände befreien, die tatsächliche Anpflanzung der Christbaumkultur aber erst nach dem Vorliegen einer Bewilligung nach dem O.ö. Kulturflächenschutzgesetz zulässig machen.
Im fortgesetzten Verfahren erstattete der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Forstwirtschaft ein Gutachten, in welchem er die Auffassung vertrat, daß die vom Beschwerdeführer durchgeführte Aufforstung der Fläche mit Fichten aus forstlichen Gründen abzulehnen sei, da diese Fichten nur beschränkt standortsgemäß seien und damit auf dem feuchten, nassen Boden labile Bestände erwüchsen. Die natürliche Waldgesellschaft wäre der Buchenwald mit einzelnen Fichten, Tannen, Eichen und Edellaubbäumen. Die gesetzlich definierten Waldwirkungen würden von der Christbaumkultur weitgehend nicht erfüllt, was sowohl für die Hervorbringung des Rohstoffes Holz als auch für die Schutzfunktion und Erholungswirkung eines Waldes gelte. Lediglich die Wohlfahrtsfunktion des Waldes durch Ausgleich des Wasserhaushaltes, der Lärmminderung und teilweise durch den Effekt einer Windschutzanlage käme zur Geltung. Der Bewaldungsprozentsatz liege in der KG N. unter dem Bezirksdurchschnitt, sodaß ein Zuwachs von Waldflächen wünschenswert und dahingehend auch die Christbaumkultur, sollte sie zu Wald werden, zu beurteilen wäre. Jeweils ein Nachbar zur linken und zur rechten Hand habe bereits eine einreihige Fichtenhecke angelegt, teilweise als Lärmschutz, teilweise als Umzäunung, was weiters zu berücksichtigen sei.
Der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Landwirtschaft ergänzte sein Gutachten dahin, daß Maßnahmen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung vom Eigentümer ohne weiteres durchgeführt werden könnten. Die Erträgnisse des Grundstücks als Wiese ließen sich durch Zufuhr von tierischem Dünger oder Ausmagerung in Richtung der Anlegung einer Blumenwiese steigern. Ausformungsmäßig seien die Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Nutzung angesichts einer Länge des Grundstückes von 80 m und einer Breite von 40 m ideal, das Gelände sei eben, sodaß der Einsatz von Maschinen ohne Schwierigkeiten möglich sei. Da es sich in diesem Bereich um frische, aber nicht vernäßte Wiesen handle, seien auch Schnitt und Trocknung möglich. Das Erfordernis des Zuwartens auf einen geeigneten Mähzeitpunkt bedeute noch keine Unmöglicheit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstückes. Lagemäßig stellten das kleinlandwirtschaftliche Anwesen, die Streuobstwiese und die betroffene Wiese eine Einheit dar, die durch eine Aufforstung selbst mit Christbäumen gestört werde. Auch die ökologische Vielfalt "in Wiesen" spreche im Vergleich zur Christbaumkultur für die Nutzung des Grundstückes als Wiese. Es könne aus landwirtschaftlicher Sicht der Aufforstung im Sinne einer Anlegung einer Christbaumkultur weiterhin nicht zugestimmt werden.
In einer für den Beschwerdeführer hiezu erstatteten Stellungnahme wurde ins Treffen geführt, daß die Erzeugung von Christbäumen im größten öffentlichen und volkswirtschaftlichen Interesse liege, weil tatsächlich Christbäume zum größten Teil importiert würden. Die Erhaltung einer nostalgischen Landwirtschaft und die Anlage eines Naturschutzgebietes im Sinne einer Blumenwiese könne dem Beschwerdeführer im Wege des Kulturflächenschutzgesetzes nicht aufgetragen werden. Zu den Ausführungen des Sachverständigen für Forstwirtschaft sei anzumerken, daß der Beschwerdeführer nicht normale heimische Fichten, sondern amerikanische Blaufichten angepflanzt habe.
Am 8. November 1994 wurde vor der BH in Vertretung des Beschwerdeführers niederschriftlich erklärt, daß die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 1993 lediglich als Mitteilung nach § 1 Abs. 5 Forstgesetz 1975 und nicht als Ansuchen um Bewilligung zur Umwandlung der Wiesenparzelle Nr. 1561/2 KG N. in eine Christbaumkultur beabsichtigt gewesen sei. Gleichzeitig wurde den für den Beschwerdeführer Erschienenen die behördliche Absicht zur Kenntnis gebracht, wegen der auf dem Grundstück Nr. 1561/2 durchgeführten illegalen Anpflanzungen ein Entfernungsverfahren einzuleiten.
In einem am 23. November 1994 angefertigten Aktenvermerk hielt der Bezirksförster als Ergebnis eines von ihm am 22. November 1994 durchgeführten Lokalaugenscheines fest, daß der Beschwerdeführer als Eigentümer der Wiesenparzellen 1561/2 und 1561/4 je KG N. im Herbst 1993 das Grundstück mit zwei Reihen Blaufichten (500 Stück Blaufichtenpflanzung) rundum bepflanzt und im Frühjahr des Jahres 1994 den Zwischenraum, somit die gesamte Fläche im Ausmaß von rund 2788 m2 mit 800 Blaufichten, 300 Edeltannen, 100 Veitschtannen und 100 Korktannen bepflanzt habe, wobei die gesamte Anpflanzung mit 1800 Stück Koniferen zur "Anzucht" von Christbäumen dienen solle.
Mit Bescheid vom 30. November 1994 gab die BH der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 1. April 1993 durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides mit der Begründung Folge, daß der Beschwerdeführer nunmehr im Verfahren klargestellt habe, einen Antrag im Sinne des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht gestellt zu haben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1994 trug die BH dem Beschwerdeführer auf, die auf den Grundstücken 1561/2 und 1561/4 je KG N. vorgenommenen Anpflanzungen im Ausmaß von 2788 m2 bis 30. April 1995 zu entfernen. Gestützt auf das Ergebnis des vom Bezirksförster am 22. November 1994 durchgeführten Ortsaugenscheins vertrat die BH in der Begründung dieses Bescheides die Auffassung, daß die als Mitteilung im Sinne des § 1 Abs. 5 Forstgesetz 1975 gedacht gewesene Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 1993 an den Bürgermeister den Beschwerdeführer zwar hinkünftig vom Verbot der Schlägerung hiebsunreifer Bestände befreie, am Erfordernis einer Bewilligung nach dem Kulturflächenschutzgesetz für die Anpflanzung der Christbaumkultur aber nichts ändere. Es sei dem Beschwerdeführer in Anwendung des § 4 des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes daher die Entfernung der nicht genehmigten Anpflanzungen auf den Grundstücken 1561/2 und 1561/4 je KG N. unter Einräumung einer entsprechenden Frist aufzutragen gewesen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung trug der Beschwerdeführer erneut seine schon wiederholt geäußerte Ansicht vor, daß nach dem Forstgesetz 1975 auch auf "Nichtwaldböden" eine Christbaumkultur angelegt werden könne, sodaß Christbaumkulturen in das landesgesetzlich geregelte Umwandlungsverfahren von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Wald nicht mehr einzubeziehen wären. Die Behörde habe ferner auch nicht beachtet, daß sie gemäß § 4 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz von einem Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes absehen könne, wenn öffentliche Interessen der Landeskultur nicht beeinträchtigt würden. Der Beschwerdeführer sei sich keiner Schuld bewußt, absichtlich ein Gesetz mißachtet zu haben. Er müsse darauf vertrauen dürfen, daß ein ihm vorliegender Gesetzestext nicht anders ausgelegt werde, als es der sprachlichen Verständlichkeit des Gesetzestextes entspreche. Wenn im O.ö. Kulturflächenschutzgesetz der Begriff der Christbaumkultur nicht vorkomme, das Forstgesetz 1975 zur Christbaumkultur aber eine klare Aussage treffe, dann sei die von der BH praktizierte Auslegung des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes für den Bürger nicht begreiflich. Aus dieser Erwägung stelle der Entfernungsauftrag eine ausgesprochene Härte dar. Dieser Auftrag stehe in Wahrheit auch in Widerspruch zu den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20. März 1984, 83/07/0321.
Dieser Berufung des Beschwerdeführers blieb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde nach Gegenüberstellung der maßgebenden Bestimmungen des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes und des Forstgesetzes 1975 aus, daß der Beschwerdeführer offenbar nicht erkenne, daß eine Maßnahme nach verschiedenen Gesetzen unterschiedlich zu beurteilen und dementsprechend völlig getrennten Verfahren zu unterziehen sei. Das
O.ö. Kulturflächenschutzgesetz habe im Gegensatz zum Forstgesetz 1975 zum Ziel, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke oder angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke vor der Umwandlung in Wald zu schützen, weshalb eine Bewilligung einer solchen Umwandlung eben erst dann erteilt werden könne, wenn keine öffentlichen Interessen der Landeskultur entgegenstünden und die Kulturumwandlung die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht beeinträchtige. Daß der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 nicht geeignet sei, die Bewilligungsbedürftigkeit der Anpflanzung einer Christbaumkultur auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nach dem O.ö. Kulturflächenschutzgesetz in Frage zu stellen, sei vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. März 1984, 83/07/0321, klargestellt worden. Daß die Anpflanzungen, die der Beschwerdeführer vorgenommen habe, an sich geeignet seien, einen Waldbestand zu bilden, müsse außer Zweifel stehen. § 4 des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes gebiete der Behörde, Personen, die rechtswidrig gehandelt hätten, die Verpflichtung aufzuerlegen, den geschaffenen Zustand so weit zu ändern, daß er den Bestimmungen des genannten Landesgesetzes nicht zuwider laufe. Im Ermessen der Behörde liege es jedoch, davon abzusehen, wenn öffentliche Interessen der Landeskultur nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung der Landeskultur liege auf der Basis der sachverständig gefundenen Ermittlungsergebnisse aber vor. Ob die festzustellende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen der Landeskultur eventuell durch die Vorteile einer forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus überwogen würde, könnte lediglich im Zuge eines Bewilligungsverfahrens nach § 2 des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes in Form einer Interessenabwägung geprüft werden, sei jedoch nicht Gegenstand eine Entfernungsverfahrens nach § 4 leg. cit., nach welcher Bestimmung eine Ermessensübung der Behörde erst dann in Betracht käme, wenn feststünde, daß öffentlichen Interessen der Landeskultur durch das rechtswidrige Handeln einer Person nicht beeinträchtigt würden. Wenn der Beschwerdeführer dem Entfernungsauftrag die Behauptung entgegensetze, sich keiner Schuld bewußt zu sein, absichtlich ein Gesetz mißachtet zu haben, müsse ihm erwidert werden, daß die von ihm vorgenommene Vermengung der Bestimmungen des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes mit jenen des Forstgesetzes 1975 unter Heranziehung lediglich der für ihn günstigsten Regelungen keine Vorgangsweise gewesen sei, mit welcher der Beschwerdeführer den ihm gegenüber erlassenen Entfernungsauftrag hätte erfolgreich verhindern können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher diese jedoch mit seinem Beschluß vom 12. Juni 1995, B 680/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben des erlassenen Entfernungsauftrages aus näher bezeichneten rechtlichen Gründen, hilfsweise in näher bezeichnetem Umfang, als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz dürfen Grundstücke, welche der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Grundstücke, welche an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke angrenzen, nur mit behördlicher Bewilligung (§ 2) in Wald umgewandelt werden. Als Umwandlung in Wald gilt auch die Duldung des natürlichen Anfluges.
Die Bewilligung ist nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen zu erteilen, soweit der Kulturumwandlung nicht öffentliche Interessen der Landeskultur entgegenstehen und soweit die Kulturumwandlung die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, insbesondere durch drohende Beschattung oder Durchwurzelung nicht beeinträchtigt.
§ 1 Abs. 3 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz ordnet an, daß die vorstehenden Bestimmungen nicht gelten für Waldgrund im Sinne des Kaiserlichen Patents vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250 (Forstgesetz), und daß Almen im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1921, LGuVBl. Nr. 165 (Almschutzgesetz), den Schutz der Bestimmungen des Abs. 1 nicht genießen.
§ 3 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes bestimmt, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheide oder Verfügungen übertritt, während § 4 des genannten Geseztes anordnet, daß unbeschadet einer Bestrafung nach § 3 die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die rechtswidrig gehandelt haben, die Verpflichtung aufzuerlegen hat, den geschaffenen Zustand so weit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwider ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hievon absehen, wenn öffentliche Interessen der Landeskultur nicht beeinträchtigt werden.
Nach § 1 Abs. 5 Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 unter anderem auch Christbaumkulturen, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen zehn Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Forstgesetz 1975 Anwendung, welche Bestimmung Regelungen für die Voraussetzungen trifft, unter denen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unterliegen.
Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Forstgesetz 1975 trägt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof seine schon im Verwaltungsverfahren geäußerte Auffassung vor, nach welcher die Anlegung einer Christbaumkultur dem Geltungsbereich des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht unterliege. Mit dieser Auffassung befindet sich der Beschwerdeführer allerdings in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher dieser bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, daß die Anlegung einer Christbaumkultur als Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes anzusehen ist (vgl. neben dem von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schon im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, 83/07/0321, auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1986, 84/07/0131, und aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, 96/07/0094). Von dieser Judikatur abzugehen, sieht sich der Gerichtshof auch durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht veranlaßt.
Macht der Beschwerdeführer schon nicht einsichtig, weshalb bei der Anwendung des im Jahre 1958 erlassenen
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes die forstlichen Begriffsbestimmungen des im Jahre 1975 erlassenen Forstgesetzes heranzuziehen wären (vgl. hiezu auch das schon im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1989, VfSlg. Nr. 12105), so wäre auch auf der Basis einer Heranziehung der von ihm ins Treffen geführten Bestimmung des Forstgesetzes 1975 für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen gewesen. Daß eine Christbaumkultur im Falle rechtzeitiger Meldung im Sinne des § 1 Abs. 5 Forstgesetz 1975 nicht als Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gilt, bedeutete deswegen noch nicht, daß ihre Anlegung im Sinne des § 1 Abs. 1 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz nicht trotzdem als Umwandlung in Wald zu beurteilen wäre. Unterscheiden sich doch die mit den in Rede stehenden Regelungen des Forstgesetzes 1975 verfolgten Ziele des Bundesgesetzgebers von der aus den Bestimmungen des O.ö. Kulturflächenschutzgesetz hervorleuchtenden Absicht des Landesgesetzgebers so sehr, daß die gebotene Auslegung der Normen des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes nach ihrem Zweck auch ein solches Verständnis vom Begriff des Waldes im Sinne des § 1 Abs. 1 des genannten Landesgesetzes gebietet, das Flächen erfassen kann, die durch die bedingt normierte gesetzliche Fiktion des § 1 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vom Anwendungsbereich verschiedener - durchwegs nicht aller (siehe § 1 Abs. 6 Forstgesetz 1975) - Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 ausgenommen wurden.
Zweck des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes ist dem Inhalt seines § 1 Abs. 2 nach in offensichtlicher Weise zum einen der Schutz der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke insbesondere gegen drohende Beschattung oder Durchwurzelung und zum anderen das öffentliche Interesse der Landeskultur, worunter die Gesamtheit jener Maßnahmen verstanden werden kann, die zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und zur Erhaltung der Kulturlandschaft dienen (vgl. hiezu das ebenso im Verwaltungsverfahren bereits ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 9. September 1980, 1102/80). Für den Bestand einer Bewilligungspflicht forstlicher Anpflanzungen in Verfolgung dieses Zweckes des Landesgesetzes können bundesgesetzliche Regelungen über die Ausnahme bestimmter forstlicher Bestände von den bundesgesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Forstgesetzes 1975 nicht von Bedeutung sein. Daß die teleologische Auslegung des Begriffes "Wald" im Sinne des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes zur Einsicht führen müsse, daß eine Christbaumkultur dem Waldbegriff dieses Landesgesetzes nicht zu unterstellen wäre, ist eine vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen vermag. Gegen diese Auffassung sprechen schon jene Argumente, aus denen im Verwaltungsverfahren in einer vom Beschwerdeführer auf fachkundiger Ebene nicht erwiderten Weise ein Widerspruch der vom Beschwerdeführer angelegten Christbaumkultur zum öffentlichen Interesse der Landeskultur aufgezeigt wurde. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verschiedenheit des Erscheinungsbildes eines Waldes und seiner ökologischen Folgen und der mit ihm angestrebten Zielsetzungen von Erscheinungsbild, ökologischen Folgen und angestrebten Zielsetzungen einer Christbaumkultur rechtfertigen in teleologischer Auslegung des Waldbegriffes des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes es nicht, eine Christbaumkultur dem Waldbegriff des Landesgesetzes nicht zu unterstellen, weil eine Christbaumkultur den mit dem O.ö. Kulturflächenschutzgesetz geschützten Interessen ebenso schädlich sein kann wie sonstiger dem Waldbegriff auch des Forstgesetzes 1975 zu unterstellender forstlicher Bewuchs schlechthin. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vor dem Verfassungsgerichtshof auf Schrifttum zum Forstgesetz beruft (Zierl, Zum Begriff "Wald" und zur Waldteilung, ZfV 1988/3, 229 ff), scheint ihm entgangen zu sein, daß in der von ihm ins Treffen geführten Literaturstelle zur hier interessierenden Frage einer landesgesetzlichen Bewilligungspflicht von Kulturumwandlungen durch unter § 1 Abs. 5 Forstgesetz 1975 fallende Bestände der vom Beschwerdeführer genannte Autor explizit das Gegenteil der vom Beschwerdeführer geäußerten Auffassung vertritt (a.a.O. 230).
Soweit der Beschwerdeführer durch Übernahme seiner dem Verfassungsgerichtshof gegenüber erstatteten Ausführungen auch auf anderslautende gesetzliche Gestaltungen anderer vergleichbarer Landesgesetze verweist, muß ihm erwidert werden, daß es der vom Gerichtshof gefundenen Auslegung des im Beschwerdefall anzuwendenden Landesgesetzes nicht widerspricht, wenn die Landesgesetzgeber anderer Bundesländer den vom Beschwerdeführer gesehenen, tatsächlich aber nicht bestehenden Auslegungskonflikt durch anderslautende gesetzliche Formulierungen von vornherein vermieden hatten.
Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde des weiteren vorwirft, eine Prüfung des öffentlichen Interesses zu Unrecht nicht zum Gegenstand des Verfahrens nach § 4 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz gemacht und dadurch die Rechtslage verkannt zu haben, daß sie von ihrer Ermessensmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, dann erweist sich dieser Vorwurf ebenso unberechtigt wie jener, mit dem der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Fehlen einer Begründung ihrer Ermessensübung ankreidet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nämlich zutreffend erkannt, daß sie zur Übung des in § 4 letzter Satz
O.ö. Kulturflächenschutzgesetz eingeräumten Ermessens in der Erlassung eines Entfernungsauftrages lediglich bei Vorliegen einer Bedingung aufgerufen war, deren Erfüllung sie nicht im Ermessenswege, sondern in gebundener Rechtsentscheidung zu beurteilen hatte.
Kann die Behörde nach dem letzten Satz des § 4
O.ö. Kulturflächenschutzgesetz von dem im ersten Satz dieses Paragraphen genannten Auftrag nur dann absehen, wenn öffentliche Interessen der Landeskultur nicht beeinträchtigt werden, dann setzt die Ermessensübung die in rechtlicher Gebundenheit zu treffende Feststellung voraus, daß im konkreten Fall öffentliche Interessen der Landeskultur durch die gesetzwidrige Vorgangsweise nicht beeinträchtigt werden. Ist eine solche Beeinträchtigung aber festzustellen, dann bleibt für eine Ermessensübung im Sinne der genannten Gesetzesstelle kein Raum mehr, sondern ist der in § 4 Satz 1
O.ö. Kulturflächenschutzgesetz vorgesehene Auftrag zu erlassen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde aber, daß nicht davon gesprochen werden könne, daß durch die Christbaumkultur des Beschwerdeführers öffentliche Interessen der Landeskultur nicht beeinträchtigt würden, beruht auf sachverständig getroffenen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weder fachkundig untermauert noch mit solchen Argumenten entgegengetreten ist, welche die behördliche Beweiswürdigung in der Stützung auf die Sachverständigengutachten in einer Weise als fehlerhaft erkennen ließe, die den Grad einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Umfang der Sachgrundlagenermittlung erreicht hätte. Konnte die belangte Behörde die Rechtsbedingung einer von ihr vorzunehmenden Ermessensübung im Sinne des letzten Satzes des § 4 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneinen, dann hatte sie Ermessen nicht mehr zu üben, weshalb auch der Beschwerdevorwurf des Fehlens einer Begründung für weder zu übendes noch geübtes Ermessen ins Leere geht. Daß für die im Verfahren nach § 2
O.ö. Kulturflächenschutzgesetz anzustellende Interessenabwägung (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. September 1980, 1102/80) im Verfahren nach § 4 des genannten Landesgesetzes kein Raum ist, hat die belangte Behörde ebenso zutreffend erkannt, weshalb auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft, ein Zuwachs von Waldflächen in der KG N. wäre wünschenswert, dem Beschwerdeführer im Verfahren nach § 4 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz hier nicht helfen kann.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht der Beschwerdeführer es an, daß er dem vom Bezirksförster abgehaltenen Lokalaugenschein nicht beigezogen worden sei, zu den Ergebnissen dieses Lokalaugenscheins keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, und daß in den Entfernungsauftrag auch das Grundstück Nr. 1561/4 KG N. einbezogen worden sei, obwohl es an Feststellungen dafür fehle, daß der Christbaumkulturbereich auch dieses Grundstück erfasse. Auch diesem Vorbringen kann kein Erfolg beschieden sein. Daß auch das Grundstück Nr. 1561/4 KG N. von den Anpflanzungen des Beschwerdeführers betroffen war, hat die BH schon im erstinstanzlichen Entfernungsauftrag auf der Basis der Ermittlungen des Bezirksförsters festgestellt. Daß das Ergebnis der Ermittlungen des Bezirksförsters in der Sache unrichtig wäre, hätte der Beschwerdeführer schon in der Berufung gegen den Entfernungsauftrag aufzeigen können und behauptet er auch in der Beschwerde nicht. Ein der BH in der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Weise unterlaufener Verfahrensmangel durch Unterlassung einer Gewährung des Parteiengehörs zu den Ermittlungen des Bezirksförsters wurde durch die Berufungsmöglichkeit des Beschwerdeführers geheilt, wozu im Beschwerdefall noch kommt, daß der Beschwerdeführer im Umfang dieser von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel ihre Relevanz in keiner Weise dartut, indem er nicht vorbringt, was er im Falle gewährten Parteiengehörs geltend gemacht hätte und daß und weshalb die getroffenen behördlichen Feststellungen der Sache nach nicht zuträfen.
Berechtigt ist die Beschwerde lediglich insoweit, als der Beschwerdeführer dem ihm gegenüber erlassenen Auftrag entgegenhält, daß dieser Auftrag auch solche Anpflanzungen erfasse, die als bloße Hecke einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz nicht unterlegen wären. Die Berechtigung dieses Beschwerdevorbringens erwächst dabei nicht etwa deswegen, weil der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 4 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht verwirklicht hätte. Der Beschwerdeführer hat keine Hecke gepflanzt, sondern ohne die erforderliche Bewilligung eine Christbaumkultur angelegt, weshalb die Behörde zu einem Vorgehen nach § 4 des genannten Landesgesetzes hinsichtlich der gesamten vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen berechtigt war. Es sieht die Bestimmung des ersten Satzes des § 4 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz aber für den Tatbestand rechtswidrigen Handelns einer Person eine Rechtsfolge vor, die insoweit in besonderer Weise gesetzlich gestaltet ist, als mit ihr die Auferlegung der Verpflichtung normiert wurde, den geschaffenen Zustand so weit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwider ist. Die solcherart gestaltete gesetzliche Rechtsfolge für das rechtswidrige Handeln des Beschwerdeführers erlaubte der Behörde die Erlassung eines Auftrages zur Entfernung sämtlicher Anpflanzungen aber dann nicht, wenn sachbezogen die Möglichkeit nicht auszuschließen war, eine Änderung des geschaffenen Zustandes so weit, daß der Zustand den Bestimmungen des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht zuwider ist, dem Beschwerdeführer in anderer, seine Rechte mehr schonenden Weise aufzutragen. Ob und inwieweit dies im konkreten Fall möglich wäre, hat die belangte Behörde aber, weil sie die besonders gelagerte Rechtsfolgengestaltung der Bestimmung des § 4 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht bedacht hat, nicht festgestellt.
Allein deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand insoferne, als an Stempelgebühren lediglich ein Betrag von S 240,-- für die in nur zweifacher Ausfertigung zu überreichende Beschwerde und an S 90,-- für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu entrichten waren.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070099.X00Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012