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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt unter anderem dann vor, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird; eine abweichende Rechtsansicht des BFG vermag hingegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220004.L03Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020