RS Vwgh 2020/5/14 Ra 2020/22/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt unter anderem dann vor, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird; eine abweichende Rechtsansicht des BFG vermag hingegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220004.L03

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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