RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2020/16/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0212 B 16. Jänner 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN). Diesem Erfordernis genügen kursorische Behauptungen einer (Amts-)Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht, wenn darin bloß abstrakt ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von einem nach Datum und Zahl zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und eine unrichtige Subsumtion des "gegebenen Sachverhaltes" unter eine gesetzliche Bestimmung moniert wird, insbesondere, wenn das Gericht seine einzelfallbezogenen Erwägungen vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen ausführlich begründete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160029.L01

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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