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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/17/0010 E 21. Dezember 2012 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem Stmk. Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2005, festgestellt hat, ändert auch § 8 Abs. 3 Stmk. KanalAbgG 1955 nichts daran, dass nach einer einmal erfolgten rechtskräftigen Festsetzung einer Abgabe die Abgabenbehörde nicht für denselben, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine neuerliche Festsetzung der Abgabe vornehmen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2005/17/0088). Der Grundsatz "ne bis in idem" ist von den Abgabenbehörden zudem nicht erst nach Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung zu beachten, sondern die Abgabenbehörde ist auch bereits vor Rechtskraft einer Vorschreibung gehindert, für denselben Zeitraum eine neuerliche Vorschreibung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2004/17/0028).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160201.L01Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020