RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2019/16/0201

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198
BAO §92
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/17/0010 E 21. Dezember 2012 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem Stmk. Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2005, festgestellt hat, ändert auch § 8 Abs. 3 Stmk. KanalAbgG 1955 nichts daran, dass nach einer einmal erfolgten rechtskräftigen Festsetzung einer Abgabe die Abgabenbehörde nicht für denselben, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine neuerliche Festsetzung der Abgabe vornehmen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2005/17/0088). Der Grundsatz "ne bis in idem" ist von den Abgabenbehörden zudem nicht erst nach Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung zu beachten, sondern die Abgabenbehörde ist auch bereits vor Rechtskraft einer Vorschreibung gehindert, für denselben Zeitraum eine neuerliche Vorschreibung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2004/17/0028).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160201.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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