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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18Rechtssatz
Gerichtliche Entscheidungen, welche lediglich auf Grund der Parteiendisposition ergehen, mögen zwar eine zivilrechtliche Rückwirkung zwischen den Parteien bewirken. Die einmal erfolgte Verwirklichung eines zur Gerichtsgebührenpflicht führenden Tatbestandes lässt sich nach § 18 GGG durch Parteiendisposition nicht aufheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160142.L04Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020