Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fällt auch nach erfolgreicher Bekämpfung eines Vergleichs mit selbständiger Klage nicht dessen prozessuale, insbesondere prozessbeendigende Wirkung weg (Gitschthaler in Rechberger ZPO5, Rz 6 ff, insbes. Rz 8/2 u. 9 zu §§ 204 - 206 ZPO mwN; ebenfalls Klicka in Faching/Konecny3, II/3, Rz 43 zu §§ 204 - 206 ZPO); eine prozessuale Wirkung eines Vergleiches kann - abgesehen von der Prozessbeendigung - auch in einer Streitwerterhöhung liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160142.L03Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020