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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6 Abs1Rechtssatz
Türkische Staatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten, erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG 2005 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" nicht. Das aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht ist nämlich insofern eingeschränkt, als es von der Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes bei diesem abhängt. Mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" wäre hingegen ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden, also eine deutlich weiter gehende Berechtigung (vgl. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009). Die in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen sind auf Fälle nach dem zweiten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gleichermaßen anwendbar, weil ein türkischer Staatsangehöriger auch aus dieser Bestimmung noch kein Recht auf einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ableiten kann (vgl. VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220001.J01Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020