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E6JNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitaaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0186 E 22. März 2018 RS 5 (hier ohne den Hinweis auf die Beachtlichkeit der niedrigen Mietkosten)Stammrechtssatz
Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009; zur Maßgeblichkeit der in der Judikatur des EuGH zum Ausdruck kommenden Grundsätze auch für eine Familienzusammenführung durch Österreicher siehe VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0578 Chakroun VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220151.L06Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020