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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Rechtssatz
Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind, und die Familienbeihilfe dient ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder. Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ist die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden, für die sie bezahlt wird, und ist daher nicht bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; 8.11.2018, Ra 2018/22/0246).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220151.L03Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020