RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2019/22/0151

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
FamLAG 1967 §2 Abs2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind, und die Familienbeihilfe dient ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder. Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ist die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden, für die sie bezahlt wird, und ist daher nicht bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; 8.11.2018, Ra 2018/22/0246).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220151.L03

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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