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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde des Albert Tschiderer in Flirsch, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, Malserstraße 13/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Dezember 1997, Zl. 14.629/29-I 4/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid einer Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kraftwerkes erteilt. Der Beschwerdeführer hatte in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung erklärt, das zur Bewilligung eingereichte Projekt einem Sachverständigen vorgelegt zu haben, "um über Vor- oder Nachteile, die mich betreffen, zu ermitteln, um eine schriftliche Stellungnahme über Einwände abgeben". Er hatte, ohne in der Verhandlung selbst Einwendungen zu erheben, ausgeführt, daß er hinsichtlich allfälliger Einwendungen binnen zwei Monaten eine schriftliche Stellungnahme erstatten werde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird festgehalten, daß die Wasserberechtigten gegen das Kraftwerksprojekt keine Einwände vorgebracht hätten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheid mit der Erklärung begehrt, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Vorschreibung solcher Auflagen als verletzt ansehe, welche Schäden an seinem Kraftwerk zu verhindern geeignet seien. Der Beschwerdeführer trägt dazu vor, daß sich der Begründung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit einer Verschlimmerung der Situation seines Kraftwerkes durch das bewilligte Vorhaben entnehmen lasse. Aus der von ihm in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung erstatteten Stellungnahme lasse sich nicht ableiten, daß er als zum Projekt zustimmend angesehen werden könne. Der Versuch der Erzielung eines Einvernehmens über privatrechtliche Einwendungen sei von der belangten Behörde nicht unternommen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 107 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 sieht für das Verfahren zur Erlassung einer wasserrechtlichen Bewilligung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und verweist für diese auf die Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG.
Wurde eine mündliche Verhandlung in der im Gesetz vorgesehenen Weise kundgemacht, so hat dies nach § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.
Mit den Bestimmungen des § 42 AVG ist es unvereinbar, sich vorzubehalten, zu einem späteren Zeitpunkt Einwendungen zu erheben (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm. 4 zu § 42 AVG ebenso wie den zu ENr. 31 zu § 42 AVG a.a.O. angeführten Judikaturnachweis).
Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Einklang mit dem angefochtenen Bescheid ergibt, gegen das zur Bewilligung anstehende Vorhaben zu dem in § 42 AVG genannten Termin Einwendungen nicht erstattet hat, trifft ihn die Präklusionsfolge des § 42 Abs. 1 AVG auch dann, wenn er sich die Erhebung von Einwendungen zu einem späteren Zeitpunkt in unzulässiger Weise vorzubehalten versucht hat. An den Eintritt der Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG sind auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gebunden (vgl. die zu ENr. 48b zu § 42 AVG bei Hauer-Leukauf, a. a.O. wiedergegebenen Judikaturnachweise). Für die vom Beschwerdeführer nunmehr vermißte Anwendung der Bestimmung des § 113 WRG 1959 fehlte der belangten Behörde jede Möglichkeit deswegen, weil der Beschwerdeführer eben auch privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben nicht erhoben hatte.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, was der Gerichtshof wegen des Vorliegens beider Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschließen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070024.X00Im RIS seit
12.11.2001