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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190192.L07Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020