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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §11 Abs1Rechtssatz
Liegen bereits hinsichtlich der Heimatregion eines Asylwerbers weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor, ist der Antrag auf internationalen Schutz schon deshalb abzuweisen und kommt es auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nicht mehr an (vgl. idS etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2018/01/0188, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190192.L05Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020