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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 25Stammrechtssatz
Mit § 11 AsylG 2005 macht der österreichische Gesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 Statusrichtlinie hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 11).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190192.L01Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020