Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190116.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020