TE Vwgh Beschluss 1998/2/27 97/21/0749

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, in der Beschwerdesache des JL in W, geboren am 26. Jänner 1957, vertreten durch Dr. Christine Riess und Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwälte in 3340 Waidhofen an der Ybbs, Oberer Stadtplatz 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. Juli 1997, Zl. Fr 212/1997, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des von der Bundespolizeidirektion Graz am 11. Februar 1988, Zl. FR 1654/88, verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde trat der Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab (Beschluß vom 10. Oktober 1997, B 2244/97-5).

Mit hg. Verfügung vom 17. November 1997 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unter anderem das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). In der Beschwerdeergänzung wird der Beschwerdepunkt wie folgt angegeben:

"Die beschwerdeführende Partei stützt sich auf das Recht der persönlichen Freiheit gemäß BVG vom 29.11.1988 BGBl 684 über den Schutz der persönlichen Freiheit gemäß Art 5 EMRK."

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

    Der Verwaltungsgerichtshof ist demnach nicht zur

Entscheidung befugt, ob der Beschwerdeführer in einem

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt ist. Durch

die Benennung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten

Rechtes als einzigen Beschwerdepunkt ist der Beschwerdeführer

dem Mängelbehebungsauftrag nicht in der dem Gesetz

entsprechenden Weise nachgekommen, weshalb die Beschwerde in

(sinngemäßer) Anwendung des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen

gilt und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG

einzustellen war (vgl. die Erkenntnisse des

Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Slg. Nr. 13.983

= ZfVB 1996/1/520, und vom 29. Februar 1996, K I-8/94

= ZfVB 1996/5/2147, sowie den hg. Beschluß vom 31. März 1995,

Zl. 95/17/0030).

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210749.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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