RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2018/19/0708

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs1

Rechtssatz

Wurde der Lauf der Beschwerdefrist mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides nicht ausgelöst, konnte diese Frist auch nicht versäumt werden. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kam daher von vornherein nicht in Betracht. Der Revisionswerber konnte durch die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in seinen Rechten verletzt werden, weshalb er das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dartun konnte (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0168, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L07

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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