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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0064 E 13. November 2018 RS 2Stammrechtssatz
Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L08Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020