RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2018/19/0708

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §2
MeldeG 1991 §3
MeldeG 1991 §4
ZustG §13 Abs1
ZustG §2 Z4

Rechtssatz

Die (versuchte) Zustellung des Bescheides des BFA ist an jene Adresse erfolgt, an welcher der Revisionswerber noch gemeldet war. Das BVwG hat jedoch festgestellt, der Revisionswerber sei bereits vor dem Zustellversuch und der Hinterlegung des Bescheides aus der Unterkunft an dieser Adresse ausgezogen. Daher kam diese Unterkunft nicht mehr als Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG in Betracht (vgl. zur bloßen Indizwirkung von Eintragungen im Zentralen Melderegister VwGH 25.3.2010, 2010/21/0007; 28.3.2014, 2013/02/0061; 13.11.2018, Ra 2018/21/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L04

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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