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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MeldeG 1991 §2Rechtssatz
Die (versuchte) Zustellung des Bescheides des BFA ist an jene Adresse erfolgt, an welcher der Revisionswerber noch gemeldet war. Das BVwG hat jedoch festgestellt, der Revisionswerber sei bereits vor dem Zustellversuch und der Hinterlegung des Bescheides aus der Unterkunft an dieser Adresse ausgezogen. Daher kam diese Unterkunft nicht mehr als Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG in Betracht (vgl. zur bloßen Indizwirkung von Eintragungen im Zentralen Melderegister VwGH 25.3.2010, 2010/21/0007; 28.3.2014, 2013/02/0061; 13.11.2018, Ra 2018/21/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L04Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020