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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 2 Z 4 ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als "Wohnung" werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen. Auch Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen kommen als "sonstige Unterkunft" und damit als Abgabestelle im Sinn des ZustG in Betracht (vgl. VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L03Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020