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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0076 E 28. Mai 2013 VwSlg 18636 A/2013 RS 1Stammrechtssatz
"Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (Hinweis Erkenntnisse vom 27. August 1996, 96/05/0055, 26. Juni 2007, 2006/13/0010, 17. September 2012, Zl. 2011/23/0506).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020