RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2018/19/0708

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0076 E 28. Mai 2013 VwSlg 18636 A/2013 RS 1

Stammrechtssatz

"Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (Hinweis Erkenntnisse vom 27. August 1996, 96/05/0055, 26. Juni 2007, 2006/13/0010, 17. September 2012, Zl. 2011/23/0506).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten