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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dem klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 NAG 2005 zufolge haben sowohl ordentliche als auch außerordentliche Studierende für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen; außerordentliche Studierende iSd § 64 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 haben darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium nachzuweisen. Wenn für die Erfüllung der Zulassungsbedingungen eine andere Frist vorgesehen ist als für den Nachweis eines ausreichenden Studienerfolgs, der grundsätzlich für jedes Studienjahr zu erbringen ist (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0108), kann darin keine unzulässige Ungleichbehandlung erblickt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220071.L01Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020