RS Vwgh 2020/5/27 Ra 2020/22/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs1 Z4
NAG 2005 §64 Abs2
NAGDV 2005 §8 Z8 litb
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Dem klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 NAG 2005 zufolge haben sowohl ordentliche als auch außerordentliche Studierende für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen; außerordentliche Studierende iSd § 64 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 haben darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium nachzuweisen. Wenn für die Erfüllung der Zulassungsbedingungen eine andere Frist vorgesehen ist als für den Nachweis eines ausreichenden Studienerfolgs, der grundsätzlich für jedes Studienjahr zu erbringen ist (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0108), kann darin keine unzulässige Ungleichbehandlung erblickt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220071.L01

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten