RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2020/22/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §10 Abs3
NAG 2005 §19 Abs2
NAG 2005 §54
NAG 2005 §64 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL

Rechtssatz

Da die Fremde über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, das auch im Fall eines später konstitutiv erteilten Aufenthaltstitels nicht gegenstandslos wird (vgl. VwGH 20.8.2013, 2012/22/0039), und ihr bereits vor der Entscheidung des VwG eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, durfte das VwG nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die nicht rechtsfreundlich vertretene Fremde weiterhin die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierende" anstrebte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220040.L02

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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