Index
E3L E02100000Norm
AVG §56Rechtssatz
Da die Fremde über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, das auch im Fall eines später konstitutiv erteilten Aufenthaltstitels nicht gegenstandslos wird (vgl. VwGH 20.8.2013, 2012/22/0039), und ihr bereits vor der Entscheidung des VwG eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, durfte das VwG nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die nicht rechtsfreundlich vertretene Fremde weiterhin die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierende" anstrebte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220040.L02Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020