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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Das VwG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125); dabei hat das VwG auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels festzulegen; die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, belastet die Titelerteilung mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0116).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220040.L01Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020