RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2019/18/0421

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd

Rechtssatz

Die Zugehörigkeit des Asylwerbers zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" bedeutet freilich noch nicht, dass er allein deshalb Anspruch auf Asyl hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass er wegen der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe bei Rückkehr Verfolgung erfahren würde und ihm dagegen kein Schutz seines Herkunftsstaates gewährt wird (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180421.L04

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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