Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Zugehörigkeit des Asylwerbers zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" bedeutet freilich noch nicht, dass er allein deshalb Anspruch auf Asyl hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass er wegen der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe bei Rückkehr Verfolgung erfahren würde und ihm dagegen kein Schutz seines Herkunftsstaates gewährt wird (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180421.L04Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020