TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 98/06/0011

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L80405 Altstadterhaltaung Ortsbildschutz Salzburg;
L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §9 Abs1 lita idF 1995/077;
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §1 Abs1 Z1 idF 1995/099;
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §1 idF 1995/099;
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §4 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde

1.

der M, 2. des H, 3. der S, 4. des D, 5. des K, 6. des P und

7.

des W, alle in S, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. Dezember 1997, Zl. MD/00/67419/97/4 (BBK/54/97), betreffend baupolizeilicher Auftrag,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

I.

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

1. Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 21. Oktober 1997 wurde der Erstbeschwerdeführerin als Veranlasserin (neben den Eigentümern) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die in den universitätsplatzseitigen Fenstern des ersten und zweiten Obergeschoßes der Liegenschaft U angebrachten acht Rollos mit Werbeaufschriften "M" bzw. "M Maßatelier" (grüne Schrift auf weißem Grund) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid ist nach Anführung des § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz im wesentlichen damit begründet, daß sich das verfahrensgegenständliche Objekt im Bereich des Salzburger Altstadtschutzgebietes (Schutzzone 1) befinde. Es seien daher neben den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen die Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes und der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 anzuwenden. Darüber hinaus sei mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 28. Oktober 1969 festgestellt worden, daß das gegenständliche Objekt gemäß § 3 Abs. 4 Sbg. Altstadterhaltungsgesetz 1980 für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes von Bedeutung sei. Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß es sich bei der beanstandeten baulichen Anlage bzw. Maßnahme sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages um eine der Bewilligungspflicht unterliegende Maßnahme handle und eine solche Bewilligung nicht vorliege. Aus den Akten und dem Berufungsvorbringen ergebe sich unstrittig, daß die Anbringung der Rollos frühestens im zweiten Halbjahr 1982 (nach der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren erst im Jahre 1983) erfolgt sei, nachdem die Erstbeschwerdeführerin die Räumlichkeiten im ersten Stock dazugemietet und im April 1982 das Geschäft eröffnet und zunächst direkt auf den Fenstern Folien mit einem Schriftzug angebracht gehabt habe. Die beschrifteten Rollos im zweiten Obergeschoß seien jedenfalls noch später angebracht worden. Es seien daher die Bestimmungen der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 60/1982 (AStEVO 1982), die mit 1. Juli 1982 in Kraft getreten sei, anzuwenden, wobei die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 lit. c dieser Verordnung seit der Stammfassung keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hätten. Es seien somit sowohl im Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Maßnahme bzw. auch im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Berufungsentscheidung die gleichen Bestimmungen der AStEVO 1982 anzuwenden. Nach Anführung der angeführten Bestimmungen dieser Verordnung wird weiters ausgeführt, daß nach § 1 Abs. 1 AStEVO 1982 jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken auf Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, als baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme qualifiziert sei. Gemäß § 4 Abs. 2 AStEVO 1982 seien Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel als ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster anzusehen. Daraus ergebe sich, daß für die Anbringung der Rollos in den universitätsplatzseitigen Fenstern des ersten und zweiten Obergeschoßes des Hauses U nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AStEVO 1982 eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei. Unstrittig sei, daß für die Anbringung der Rollos keine baubehördliche Bewilligung vorliege. Der Umstand, daß die Erstbeschwerdeführerin die Rollos auf Anraten der Behörde angebracht habe, stelle keinen baubehördlichen Konsens dar. Da sowohl im Zeitpunkt der Anbringung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages eine baubehördliche Bewilligungspflicht gegeben gewesen sei bzw. gegeben sei und andererseits eine solche nicht vorliege, erweise sich die Erlassung des vorliegenden Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz als gesetzmäßig.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als Veranlasserin und der Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid "in ihrem Recht auf den Bestand der gegenständlichen Rollos durch unnötige und existenzgefährdende Auflagen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin verletzt".

II.

1. Die Beschwerde ist, soweit sie von den Zweit- bis Siebtbeschwerdeführern erhoben wurde, nicht zulässig:

Der angefochtene Bescheid betrifft nur die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den in erster Instanz sowohl gegenüber der Erstbeschwerdeführerin als auch gegenüber den Zweit- bis Siebtbeschwerdeführern ergangenen baupolizeilichen Auftrag. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Durch die Abweisung der von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berufung gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid können die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer in keinen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher im Hinblick auf diese Beschwerdeführer mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen erwogen:

2.1. Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 40/1997 (BauPolG), aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen. Gemäß § 1 Abs. 1 BaupolG ist eine bauliche Anlage das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs. 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen. Unter einer baulichen Maßnahme ist gemäß § 1 Abs. 1 BaupolG die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme zu verstehen.

Gemäß § 9 Sbg. Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/1995, hat die Landesregierung, soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges erforderlich erscheint, durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen und sonstigen Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken können, zu erlassen. Diese Bestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben:

"a)

die Erklärung von Maßnahmen an Bauten, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt derselben auszuwirken (Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und Gebäudebeschriftungen, Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der Lichtwirkungen, ausgenommen die öffentliche Straßenbeleuchtung in altstadtgerechter Ausführung, Vitrinen, Automaten u.dgl.), zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes);

b)

die Erklärung von nicht an Bauten vorgenommenen Ankündigungen, die nach § 4 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, anzeigepflichtig wären, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes);

c)

die Gestaltung der Fassaden einschließlich der Fenster, der Durchhäuser, Höfe, Dachformen, Portale und Schaufenster und des hiefür zu verwendenden bodenständigen Materials, weiters das Material und die Farbgebung der Dächer;

d)

die Anforderungen für die Zulässigkeit von bestimmten baulichen Maßnahmen, insbesondere auch jenen nach lit. a und b, vom Standpunkt des Altstadtschutzes;

e)

besondere Erfordernisse, denen Gesuche um Bewilligungen, die auch auf der Grundlage dieses Gesetzes ergehen sollen, zu entsprechen haben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Sbg. Altstadterhaltungsgesetz 1980 unterliegt die historisch bedeutsame Altstadt der Stadt Salzburg als ein Gebiet, das wegen seines eigenartigen, für Salzburg städtebaulich charakteristischen Gepräges, das es dem Stadtbild und Stadtgefüge verleiht, besonders erhaltungswürdig ist, dem Schutz dieses Gesetzes, im besonderen seines I. Abschnittes. Das vorliegende Gebäude liegt in diesem Schutzgebiet.

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Sbg. Altstadterhaltungsverordnung 1982, LGBl. Nr. 60 in der Fassung LGBl. Nr. 99/1995 (AStEVO 1982), lauten wie folgt:

"§ 1

(1) Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt:

1.

Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z.B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl.;

2.

die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern;

3.

die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen, Schaukästen, ausgenommen von je Gästeeingang einem, in dessen Bereich befindlichen und in ortsüblicher Form und Gestaltung ausgeführten Schaukasten für Speisekarten mit einem Ausmaß von höchstens 0,15 m2;

... ."

"Fenster

§ 4

(1) Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung, Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu gestalten bzw. zu erhalten; dies gilt sinngemäß auch für die Lage der Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind in Holzkonstruktion mit echter Scheibenteilung und grundsätzlich zweiflügelig auszuführen.

(2) Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel sind ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster.

(3) ... ."

"§ 7

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt ebenso für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl. an Bauten.

(2) Unzulässig ist:

a)

die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;

b)

die Anbringung von Einzelbuchstaben und Schriftzügen, bei denen erkennbar ist, daß sie aus Kunststoff gefertigt sind;

c)

die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße.

(3) Mit Ausnahme von Steckschildern dürfen Ankündigungen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden; Steckschilder sind auch im Bereich des ersten Obergeschoßes zulässig."

2.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin beziehe sich § 9 Abs. 1 Sbg. Altstadterhaltungsgesetz jeweils nur auf Anbringungen an Flächen, die sich an der Außenseite der Gebäude befänden. In diesem Sinne seien explizit das Anbringen und die Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und Gebäudebeschriftungen, Außenleuchten und Laternen genannt. § 9 Abs. 1 Sbg. Altstadterhaltungsgesetz betreffe Maßnahmen, die sich auf die äußere Gestalt von Bauten auswirkten. Auch gemäß § 1 AStEVO 1982 seien baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen solche, die sich auf Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, bezögen, die die äußere Gestalt des Baues beeinflußten. § 1 AStEVO 1982 stehe mit dem angeführten § 9 Sbg. Altstadterhaltungsgesetz im Einklang. Dies gelte aber nicht für § 4 Abs. 2 AStEVO 1982, weil in dieser Bestimmung auch Innenflügel von Fenstern als ein der Fassade zugehöriger Bestandteil angeführt werde. Hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 AStEVO 1982 genannten Rollos sei unklar, ob sich diese Bestimmung auf Außen- oder Innenrollos beziehe. Im Sinne des Sbg. Altstadterhaltungsgesetzes könne sich dieser Ausdruck nur auf Außenrollos an der Außenwand der Außenfenster beziehen.

§ 4 Abs. 2 AStEVO 1982 sei gesetz- bzw. verfassungswidrig, wenn Innenrollos und Innenflügel der Fenster als darunterfallend angesehen würden.

2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 AStEVO 1982 werden bestimmte näher angeführte Maßnahmen an Bauten (u.a. an Fenstern), die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt. Unter § 1 Abs. 1 Z. 1 AStEVO 1982 wird jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken

(z.B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) angeführt. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht im Recht, wenn sie meint, unter diese Voraussetzung könnten u.a. nur Werbemaßnahmen subsumiert werden, die an der Außenseite des Gebäude angebracht werden. Gemäß § 4 Abs. 2 sind Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster. § 9 Sbg. Altstadterhaltungsgesetz stellt wie die Regelung in § 1 AStEVO 1982 maßgeblich darauf ab, daß sich eine Maßnahme auf die äußere Gestalt eines Baues auswirkt. Dabei zeigt insbesondere die Erwähnung von Fensterbeschriftungen in § 9 Abs. 1 lit. a Sbg. Altstadterhaltungsgesetz als Beispiel für eine solche Maßnahme, daß auch Maßnahmen an Fenstern - unabhängig davon, ob innen oder außen - soweit sie sichtbar sind, als die äußere Gestalt des Baues beeinflussend angesehen werden. Genauso, wie u.a. die in § 1 Abs. 1 Z. 1 AStEVO 1982 angeführten Werbe- und Firmenzeichen und Hinweise auf Unternehmen und Büros die äußere Gestalt eines Gebäudes und damit das äußere Erscheinungsbild beeinflussen, wirken sich Werbeaufschriften auf hinter durchsichtigen Außenfenstern angebrachten Innenrollos auf die äußere Gestalt eines Gebäudes aus. Sie treten an dem Gebäude optisch in Erscheinung und bestimmem dessen äußere Gestalt mit. Es muß auch bereits als Anbringung einer Ankündigung zu Reklamezwecken angesehen werden, wenn Rollos mit Werbeaufschriften zwischen Außen- und Innenfenstern angebracht werden, auch wenn sich diese im eingerollten Zustand befinden. Bei einem am Fenster angebrachten eingerollten Rollo ist davon auszugehen, daß es seinem Verwendungszweck entsprechend benützt wird.

2.4. Gemäß § 4 Abs. 2 AStEVO 1982 sind u.a. Rollos, Jalousien und Innenflügel ein Bestandteil der Fenster. Da sich sowohl Außen- als auch Innenrollos (letztere bei - wie es der Regelfall ist - durchsichtigen Fenstern) - wie Fenster - in dem dargelegten Sinne auf die äußere Gestalt eines Baues auswirken und die Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1

Sbg. Altstadterhaltungsgesetz insbesondere auf Maßnahmen an Bauten abstellt, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt derselben auszuwirken, bestehen für den Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit des § 4 Abs. 2 AStEVO 1982. 2.5. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß zu der Frage, wann die verfahrensgegenständlichen Rollos angebracht worden seien, keine Beweise aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, daß sie entgegen den diesbezüglichen Schlußfolgerungen im angefochtenen Bescheid (die sich auf eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren stützten, nach der diese Rollos erst im Jahre 1983 angebracht worden seien, bzw. darauf, daß zunächst nach Geschäftseröffnung im April 1982 im ersten Stock an den Fenstern Folien mit einem Schriftzug angebracht gewesen und die Rollos im zweiten Obergeschoß noch später errichtet worden seien) selbst nicht behauptet, sie hätte die Rollos vor dem von der Behörde angenommenen Termin, nämlich dem 1. Juli 1982, an den Fenstern angebracht.

2.6. Sofern die Erstbeschwerdeführerin meint, es handle sich bei den Rollos um durchaus übliche Einrichtungen, die keinesfalls vom Ortsbildschutz erfaßt werden könnten, ist ihr entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Verfahren darum ging, daß baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 AStEVO 1982 ohne Vorliegen einer Bewilligung errichtet worden und auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach wie vor bewilligungspflichtig gewesen sind.

2.7. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigt sich daher eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060011.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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