RS Vwgh 2015/7/29 Ra 2015/07/0041

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb idF 2004/I/136
ALSAG 1989 §3 idF 2004/I/136
AWG 2002 §37
VwRallg

Beachte


Besprechung in:
RdU 03/2016, 124-127;

Rechtssatz

Das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG 1989 (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) genannten Zeitdauer unterliegt der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind (vgl. E 24. Jänner 2013, 2010/07/0218; E 23. April 2014, 2013/07/0269; B 25. September 2014, Ra 2014/07/0046). Es kann dem Gesetzgeber des AlSAG 1989 nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 3 AlSAG 1989 für ein gegenteiliges Normenverständnis (vgl. E 24. Jänner 2013, 2010/07/0218). Diese Grundsätze treffen aber auch auf jene Fälle zu, in denen zwar eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung erteilt wurde, vom Bewilligungsinhaber jedoch entsprechende Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden, was dazu führte, dass eine Abfallüberlagerung erfolgte. Auch in diesem Fall iegt eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung vor, der das Privileg des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG 1989 nicht zukommt. Für eine unterschiedliche Gewichtung eines Auflagenverstoßes einerseits und einer fehlenden Bewilligung andererseits besteht keine Grundlage.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070041.L02

Im RIS seit

07.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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