Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10Beachte
Rechtssatz
Das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG 1989 (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) genannten Zeitdauer unterliegt der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind (vgl. E 24. Jänner 2013, 2010/07/0218; E 23. April 2014, 2013/07/0269; B 25. September 2014, Ra 2014/07/0046). Es kann dem Gesetzgeber des AlSAG 1989 nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 3 AlSAG 1989 für ein gegenteiliges Normenverständnis (vgl. E 24. Jänner 2013, 2010/07/0218). Diese Grundsätze treffen aber auch auf jene Fälle zu, in denen zwar eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung erteilt wurde, vom Bewilligungsinhaber jedoch entsprechende Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden, was dazu führte, dass eine Abfallüberlagerung erfolgte. Auch in diesem Fall iegt eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung vor, der das Privileg des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG 1989 nicht zukommt. Für eine unterschiedliche Gewichtung eines Auflagenverstoßes einerseits und einer fehlenden Bewilligung andererseits besteht keine Grundlage.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070041.L02Im RIS seit
07.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020