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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Eine vom BFA vorgenommene Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, ohne Abspruch über einen auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 gestützten Heilungsantrag des Fremden, ist, wie auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte, rechtswidrig. Das VwG kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde. Es ist daher nur die ersatzlose Behebung des Bescheides des BFA möglich. Dass das VwG die Aufhebung nicht auf § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014, sondern auf § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 stützte, war nicht rechtswidrig, weil damit erkennbar nur - im Ergebnis richtig - zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Verfahren vom BFA mit der Maßgabe fortzusetzen sein wird, dass der Zurückweisungsgrund der mangelnden Mitwirkung jedenfalls nicht ohne damit verbundene Erledigung des Heilungsantrags herangezogen werden darf.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210314.L03Im RIS seit
07.07.2020Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020