RS Vwgh 2016/11/17 Ra 2016/21/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylGDV 2005 §4 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Eine vom BFA vorgenommene Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, ohne Abspruch über einen auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 gestützten Heilungsantrag des Fremden, ist, wie auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte, rechtswidrig. Das VwG kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde. Es ist daher nur die ersatzlose Behebung des Bescheides des BFA möglich. Dass das VwG die Aufhebung nicht auf § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014, sondern auf § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 stützte, war nicht rechtswidrig, weil damit erkennbar nur - im Ergebnis richtig - zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Verfahren vom BFA mit der Maßgabe fortzusetzen sein wird, dass der Zurückweisungsgrund der mangelnden Mitwirkung jedenfalls nicht ohne damit verbundene Erledigung des Heilungsantrags herangezogen werden darf.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210314.L03

Im RIS seit

07.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten