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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2Rechtssatz
Nach der eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylGDV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinn, ebenfalls von einer bescheidmäßigen Antragserledigung ausgehend, auch die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 8 zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 9 NAG 2005, wonach mit der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag im verfahrensabschließenden Bescheid vermieden werden soll, dass ein gesonderter "Vorab-Bescheid" über die "Heilungsentscheidung" zu erlassen ist, was zwei getrennte Rechtsmittelverfahren zur Folge hätte). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210314.L01Im RIS seit
07.07.2020Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020