RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2018/04/0195

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0115 B 6. September 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (Hinweis Beschlüsse vom 1. März 2016, Ra 2016/11/0015, sowie vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027), sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist. Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen ist, zu der eine Rechtsprechung des VwGH bislang fehlt", ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird (vgl. zur Konkretisierungspflicht etwa den B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, sowie den B vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040195.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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