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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45Beachte
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. etwa VwGH 7.10.2019, Ra 2019/03/0077, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060052.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020