RS Vwgh 2020/5/5 Ra 2020/07/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0301 B 17. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur gibt es weder ein abstraktes "Recht auf richtige Sachentscheidung", noch ein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens"; es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19.4.2016, Ra 2016/01/0055, sowie vom 29.9.2016, Ra 2016/05/0083, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070031.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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