RS Vwgh 2020/5/5 Ra 2019/06/0023

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Zurückweisung der Bauanzeige wegen nicht behobenen Mangels) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057; 9.1.2019, Ra 2018/08/0244, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060023.L04

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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