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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Zurückweisung der Bauanzeige wegen nicht behobenen Mangels) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057; 9.1.2019, Ra 2018/08/0244, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060023.L04Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020