RS Vwgh 2020/5/5 Ra 2018/06/0283

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einem behaupteten Verfahrensmangel liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung etwa dann vor, wenn die Begründung oder Beweiswürdigung vom VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (vgl. für viele VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN). Ob ein VwG seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013, oder 28.2.2019, Ra 2018/12/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060283.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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