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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einem behaupteten Verfahrensmangel liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung etwa dann vor, wenn die Begründung oder Beweiswürdigung vom VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (vgl. für viele VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN). Ob ein VwG seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013, oder 28.2.2019, Ra 2018/12/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060283.L01Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020