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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
AVG §13aRechtssatz
Die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG umfasst Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht (vgl. VwGH 30.4.2013, 2011/05/0128, mwN). Da die Baubehörde nunmehr (seit LGBl. Nr. 47/2017) die sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen kann, besteht für die Baubehörde kein Anlass auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060106.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020