RS Vwgh 2020/5/11 Ra 2020/06/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2020
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1 idF 2017/047

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG umfasst Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht (vgl. VwGH 30.4.2013, 2011/05/0128, mwN). Da die Baubehörde nunmehr (seit LGBl. Nr. 47/2017) die sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen kann, besteht für die Baubehörde kein Anlass auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060106.L02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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