RS Vwgh 2020/5/14 Ro 2020/13/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2a

Rechtssatz

Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasst die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (dort zu einem Erfinder) ausgesprochen hat, besteht der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Erfinders nicht in der Verwaltung von Kenntnissen und Erfahrungen, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwaltet nicht Wissen, sondern erzeugt neues Wissen (vgl. VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0085, mwN). In gleicher Weise besteht bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit ebenfalls im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schafft Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultieren, ist bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der "Tätigkeit" liegt vorliegend nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen und allenfalls auch Filmrechte zu veräußern (wie entsprechend ein gewerblicher Wertpapierhändler mit Wertpapieren handeln würde), sondern darin, (unkörperliche) Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130003.J02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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