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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,
Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des NM in Kapfenberg, geboren am 6. Juli 1975, vertreten durch Dr. Gerhard Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Juli 1997, Zl. Fr 118/2-1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 des Fremdengesetzes - FrG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 11. März 1996 illegal ohne Besitz eines gültigen nationalen Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge habe er um Gewährung des Asylrechtes angesucht; das Asylverfahren sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juni 1996, rechtswirksam erlassen am 16. September 1996, in zweiter Instanz negativ abgeschlossen worden. Dem Beschwerdeführer sei keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 gewährt worden, weil seine Einreise in das Bundesgebiet entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 des Asylgesetzes 1991 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit seiner Einreise am 11. März 1996 unberechtigterweise im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz verfüge. Auch für den Fall, daß seiner Beschwerde gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres aufschiebende Wirkung zuerkannt werden sollte, habe dies in seinem konkreten Fall nicht ohne weiteres zur Folge, daß ihm für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigung zukomme. Mangle es bis zur Erlassung eines entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an einer Aufenthaltsberechtigung, so ändere sich an dieser rechtlichen Situation durch eine etwaige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts.
Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.
Der Beschwerdeführer sei anläßlich des Asylantrages in die Bundesbetreuung aufgenommen worden. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle somit auch eine finanzielle Belastung für die Republik dar. Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben, weil sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Bereich der Bundesrepublik Jugoslawien aufhielten. Der Beschwerdeführer könne nur durch eine Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus seinen Aufenthalt im Inland legalisieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Mit der Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, über den noch nicht entschieden wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus dem wiedergegebenen Sachverhalt folgt zunächst, daß ein Fall des Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides mit 1. Jänner 1998 im Sinne des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß ihm keinerlei Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich erteilt worden sei. Infolge dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 FrG erfüllt und es hat die Behörde zwingend die Ausweisung des Beschwerdeführers zu verfügen.
Eine auf § 19 FrG gestützte Unzulässigkeit der Ausweisung wird vom Beschwerdeführer nicht releviert; er tritt der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß mit der Ausweisung kein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei, nicht entgegen.
Eine Rechtswidrigkeit der verfügten Ausweisung behauptet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, seine Ausweisung würde dazu führen, daß ohne Prüfung des Anspruches einem Asylwerber die Möglichkeit, Asyl zu erlangen, genommen werde. Es sei realitätsfremd, eine festgestelltermaßen mittellose Person darauf zu verweisen, daß sie sich ins Ausland begeben müsse, um dort den Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz zu stellen. Berücksichtige man die Zwangslage, in welcher sich eine solche Person befinde, so könne in dem Verlangen, das Ausland aufzusuchen, um von dort aus den Antrag zu stellen, kein sachlich gerechtfertigtes Begehren, sondern lediglich eine "Abwehrmaßnahme" gegen den in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen kontinuierlichen Zuwanderungsdruck gesehen werden. Diese Qualifikation einer "Abwehrmaßnahme" ergebe sich auch aus dem Hinweis, daß sein Aufenthalt eine finanzielle Belastung für die Republik darstelle.
Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er meint, daß mit der Stellung eines Asylantrages ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verbunden wäre. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 kommt eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur einem Asylwerber zu, der gemäß § 6 Asylgesetz 1991 eingereist ist. Andernfalls findet das Fremdengesetz in seiner Bestimmung über die Ausweisung auch auf Asylwerber Anwendung. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Voraussetzungen des § 6 Asylgesetz 1991 zu erfüllen. Er vertritt vielmehr die - unzutreffende - Rechtsauffassung, die Rechtslage könne "nicht so interpretiert werden, daß ein Flüchtling zwar den Anspruch auf Anerkennung hat, während der Dauer des diesbezüglichen rechtmäßigen Verfahrens sich aber im Bundesgebiet nicht aufhalten darf, soferne die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte". Genau dies ist aber nach der eindeutigen Regelung des § 6 AsylG 1991 dessen Inhalt. Aus diesem Grund kann die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß er über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verfüge, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Eine Aussetzung des Ausweisungsverfahrens bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Asylgewährung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
In Ermangelung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 erfolgte die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers rechtmäßig, wobei es bei dieser zwingend vorzunehmenden Maßnahme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf ein - zu der Tatsache eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nach unrechtmäßiger Einreise hinzutretendes - die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigendes Verhalten des Fremden nicht ankommt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210757.X00Im RIS seit
20.11.2000