RS Vwgh 2020/5/15 Ra 2019/05/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0317
Ra 2019/05/0318
Ra 2019/05/0319
Ra 2019/05/0320
Ra 2019/05/0321
Ra 2019/05/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/16/0029 E 22. Oktober 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. den Beschluss vom 26. August 2015, Ra 2015/16/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050316.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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