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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0133 E 30. April 2013 RS 2Stammrechtssatz
Für die Parteistellung des Nachbarn kommt es lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung an, nicht aber darauf, ob diese durch das Bauvorhaben auch erfolgt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050073.L01Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020