RS Vwgh 2020/5/15 Ra 2018/15/0113

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1
BAO §22
62002CJ0255 Halifax VORAB
62009CJ0103 Weald Leasing VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0115 E 31. März 2011 VwSlg 8628 F/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005) als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0255 Halifax VORAB
EuGH 62009CJ0103 Weald Leasing VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150113.L03

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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