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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0002 E 27. Juni 1989 RS 3Stammrechtssatz
Der pauschalierte Schriftsatzaufwand deckt auch den Aufwand ab, der mit der Erstattung weiterer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteter Schriftsätze verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019130039.J04Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020