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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger nicht von einer vorteilhaften gesetzlichen Bestimmung profitieren kann, die erst nach Verwirklichung des ihn betreffenden Sachverhalts eingeführt wurde, führt in der Regel nicht dazu, dass eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegt. Es würden vielmehr die Inkrafttretensbestimmungen gesetzlicher Regelungen umgangen werden, wenn eine Rechtslage über den Umweg der Nachsicht bereits für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten wirksam werden würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130098.L04Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020