TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 98/21/0023

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des I R, geboren am 16. August 1976, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in 2500 Baden,

Wiener Straße 44-46/1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Juli 1997, Zl. Fr 3130/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 28. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 13. Februar 1996 illegal - in einem Lkw versteckt - in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung. Ein vom Beschwerdeführer am 14. Februar 1996 beim Bundesasylamt eingebrachter Asylantrag sei von diesem gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 "abgewiesen", seiner dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1996 nicht Folge gegeben worden. Am 18. März 1996 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag eingebracht, der im Instanzenweg mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1996 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden. Der Beschwerdeführer habe gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1996 aber auch - parallel - eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit einem damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet, über welchen Antrag bislang noch nicht entschieden worden sei. Es sei jedenfalls festzuhalten, daß der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und ihm aufgrund seiner Einreise keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukomme. Deshalb sei dem Beschwerdeführer auch keine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Asylgesetz 1991 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden. Aufgrund der abweisenden Bescheide durch den Bundesminister für Inneres sei auch festgestellt, daß es sich beim Beschwerdeführer um keinen Flüchtling handle. Der Mißachtung (gemeint wohl: Beachtung) der für die Einreise in das Bundesgebiet bestehenden Vorschriften komme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestünden insoweit, als sich noch sein Bruder in Österreich aufhalte. Im übrigen verfüge der Beschwerdeführer weder über private noch familiäre Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen. Die belangte Behörde gehe aber davon aus, daß durch die verfügte Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erfolge, dieser Eingriff allerdings zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 114 Abs. 5 des insoweit mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, außer Kraft getreten ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er unberechtigt über ein Drittland in das Bundesgebiet eingereist sei und ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zukomme. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß er gemäß § 6 des Asylgesetzes 1991 nach Österreich eingereist sei und ihm deshalb während seines Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zugekommen wäre. Selbst wenn daher seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1996 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sein sollte - nach Inhalt der Beschwerde allerdings erst nach Erlassung des hier bekämpften Bescheides mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1997 -, kann der Beschwerdeführer daraus nicht eine Rechtsstellung ableiten, welche ihm vorher gar nicht zugekommen war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0644).

Soweit der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Ausweisung vorbringt, er werde in der Bundesrepublik Jugoslawien verfolgt, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er kein Flüchtling sei und sie hätte ihn daher zu seiner Flüchtlingseigenschaft nochmals befragen müssen, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit seiner Abschiebung bzw. Zurückweisung oder Zurückschiebung aus den im § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG genannten Gründen in einen bestimmten Staat, sondern allein die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 17 Abs. 1 FrG ist. Mit dem vorliegenden Bescheid wird nicht darüber abgesprochen, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0481, mwN).

Im übrigen kommt dem weiteren Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt sowie weder "Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Zeitungsberichte bei Fällung ihrer Entscheidung beachtet", auch deshalb keine Relevanz zu, weil in der Beschwerde nicht dargetan wird, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde bei Durchführung des vermißten "ordentlichen Ermittlungsverfahren" hätte treffen können und ob bzw. inwieweit sich diesfalls eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung ergeben hätte.

Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer hat dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch seine gesetzwidrige Einreise und den von Anfang an unberechtigten Aufenthalt gravierend beeinträchtigt. Er hat im Bundesgebiet keine nennenswerten privaten Interessen und kann hinsichtlich seiner familiären Bindungen nur darauf verweisen, daß sich ein Bruder in Österreich aufhalte. Auch in der Beschwerde werden keine weitergehenden Umstände vorgebracht, die der Ausweisung im Lichte des § 19 FrG entgegenstünden. Von daher gesehen kann selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes der verfügten Ausweisung in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers die Auffassung der belangten Behörde, daß § 19 FrG der Ausweisung nicht entgegenstünde, keinesfalls als rechtswidrig erkannt werden.

Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210023.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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