RS Vwgh 2020/5/29 Ra 2020/05/0051

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0271 B 27. November 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG ausgegangen werden (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225, mwN). Gleiches muss auch gelten, wenn, vermengt mit Revisionszulässigkeitsgründen, seitenweise der Akteninhalt wiedergegeben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050051.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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