RS Vwgh 2020/5/29 Ra 2020/05/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2020
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauRallg
VwGVG 2014 §27

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/05/0059 E 27. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt in gleicher Weise für die VwG (Hinweis E vom 23. Mai 2017, Ro 2015/05/0021, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050049.L02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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