TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 98/21/0067

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde der VI in Kapfenberg, geboren am 9. Juli 1975, vertreten durch Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Wiener-Straße 35a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 30. Oktober 1997, Zl. Fr 637/2-1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 24. Oktober 1996 illegal in einem PKW, über einen unbekannten Ort, in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz. Ihr Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1997, rechtswirksam erlassen am 20. Mai 1997, abgewiesen worden. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergebe sich, daß zufolge des § 9 Abs. 1 leg. cit. der Anwendung des § 17 FrG kein rechtliches Hindernis entgegengestanden sei. Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Während ihres bloß kurzfristigen und unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei es hier zu keiner Integration gekommen, die Beschwerdeführerin habe weder Familienangehörige noch andere Verwandte in Österreich, die vom Schutzbereich des § 19 FrG umfaßt seien. Unbeschadet dessen sei die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem vorstehenden Sachverhalt folgt zunächst, daß ein Fall des Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides mit 1. Jänner 1998 im Sinne des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, nicht vorliegt.

Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 FrG Bedacht zu nehmen.

Nach § 15 Abs. 1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind (Z. 1) oder wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde (Z. 2) oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt (Z. 3).

Die Beschwerdeführerin vermeint zunächst, daß ihr Aufenthalt entgegen der Beurteilung durch die belangte Behörde rechtmäßig sei. Das leitet sie allein aus dem Umstand ab, daß der Verwaltungsgerichtshof ihrer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen negativen Asylbescheid zu Zl. AW 97/01/0710 aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgesprochen habe, daß ihr die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukomme. Damit sei ihre seinerzeitige illegale Einreise - jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens - "de facto legitimiert" worden. Sei die illegale Einreise legitimiert, lägen sämtliche Voraussetzungen für eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1992 (richtig: 1991) vor.

Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, daß der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, daß ihr "die Rechtsstellung eines Asylwerbers" zukomme, so ist ihr zunächst zu entgegnen, daß die Position als Asylwerber im Sinne des § 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 für sich allein weder eine ursprünglich gesetzwidrige Einreise legitimieren noch dem Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verschaffen kann. Im übrigen hat der bezogene verwaltungsgerichtliche Beschluß - wie der der Beschwerde beigelegten Telekopie zu entnehmen ist - zum Inhalt, daß der Antragstellerin (= Beschwerdeführerin) die Rechtsstellung zukomme, die sie als Asylwerberin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Aus diesem Beschluß kann die Beschwerdeführerin jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0779, m.w.N.) nicht eine Rechtsstellung ableiten, welche ihr vorher nicht zugekommen war. Eine bislang nicht bestehende vorläufige Aufenthaltsberechtigung wird dadurch nicht konstituiert, es wird nur angeordnet, daß eine allenfalls schon existierende vorläufige Aufenthaltsberechtigung wiederum (bis zum Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) in Wirksamkeit tritt. Daß ihr im Zuge des behördlichen Asylverfahrens eine derartige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zugekommen sei, wird von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten. Sie legt - im Gegenteil - diese Auffassung offenkundig selbst ihrer Argumentation zugrunde, wenn sie - fälschlich - die "legitimierende Wirkung" des hg. Beschlusses zu

Zl. AW 97/01/0710 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betont. Vor diesem Hintergrund ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß, daß sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und daher der Tatbestand des § 17 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, unbedenklich.

Bei einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG ist auf § 19 FrG Bedacht zu nehmen. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin aus, daß sie mittlerweile in Österreich einen Lebensgefährten gefunden habe und daß ihre Schwester mit ihren drei Kindern und ihrem Mann im Zuge der Familienzusammenführung in Österreich lebe. Eine Ausweisung, insbesondere die Trennung von ihrem Lebensgefährten, würde einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen, der weder für die nationale Sicherheit noch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig sei.

Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen - ohne daß Verfahrensfehler geltend gemacht werden - den behördlichen Feststellungen widerspricht, ist unter Berücksichtigung des kurzen (ca. ein Jahr dauernden) und von Anfang an unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß wegen der Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses die Ausweisung auch unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben dringend geboten sei, nicht rechtswidrig. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften) aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. auch dazu das zuvor zitierte hg. Erkenntnis Zl. 97/21/0779).

Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210067.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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