TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/3 LVwG-2020/29/0460-24

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
L37297 Wasserabgabe Tirol

Norm

BAO §4
WassergebührenO Gd Sölden

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z und des BB, Adresse 2, Z, beide vertreten durch CC, Adresse 3, Z, gegen

-   den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2019, Zl *** (adressiert an BB) und

-   den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2019, Zl *** (adressiert an AA),

betreffend Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für das GStNr **1, KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Den Beschwerden wird Folge gegeben und die beiden angefochtenen Bescheide behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2019, Zl ***, wurde beiden Beschwerdeführern für den Um- und Ausbau Gästehaus DD auf GstNr **1, KG Z, EZ ***, Objekt Adresse 4, EDV-Nr ***, die Wasseranschluss- und Erweiterungsgebühr in Höhe von Euro 5.689,39 zur Zahlung in zwei Raten vorgeschrieben. Die Berechnung erfolgte anhand der Bemessungsgrunde 1.185,98 m³ multipliziert mit dem Tarif von Euro 4,3636, sohin netto Euro 5.172,17, zuzüglich 10 % USt in Höhe von Euro 517,22, ergibt den gesamten Abgabenbetrag in Höhe von Euro 5.689,39.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes nicht richtig erfolgt sei. Bei der Ermittlung des Rauminhaltes seien Bauteile, welche bereits vor 50 Jahren errichtet worden seien, herangezogen worden, nach Ansicht der Beschwerdeführer seien jedoch nur jene Rauminhalte zu berücksichtigen, welche durch den Umbau 2019 dazugekommen seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.02.2020, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid fälschlicherweise auf die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z sowie dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.10.1998 in der geltenden Fassung bezogen habe, richtigerweise resultiere die Gebührenpflicht für die Wasseranschlussgebühr aus der Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2019 und dem Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2018, die Bemessungsgrundlage habe sich jedoch nicht verändert. Mit Baubewilligung vom 20.12.2018, Zl ***, sei die Genehmigung des Um- und Zubaus erteilt worden, im Zuge der Prüfung der Baueingabe für den Um- und Ausbau des Gästehauses „DD“ sei jedoch festgestellt worden, dass teilweise Gebäudeteile im Untergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss ohne Genehmigung ausgeführt worden seien. Aus diesem Grund sei eine Nachreichung der Ausführungspläne gefordert worden, welche im Dezember 2018 gemeinsam mit den Planunterlagen des Um- und Zubaus nachgereicht und mit dem genannten Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.12.2018 baubehördlich genehmigt worden seien.

Es seien sohin richtigerweise die Rauminhalte auch der bereits vor 50 Jahren errichteten Gebäudeteile berücksichtigt worden, zumal aufgrund der nicht genehmigten Ausführungen kein Tatbestand für die Vorschreibung der Anschlussgebühr entstanden sei, erst mit Baubewilligung vom 20.12.2018 seien die dazumal ausgeführten Zubauten genehmigt und der Abgabentatbestand ausgelöst worden. Die für das gegenständliche Objekt bislang baurechtlich genehmigten Ausführungen seien bereits der Gebührenpflicht unterzogen worden und bei der gegenständlichen Bauvorschreibung nicht berücksichtigt.

In der Folge stellten beide Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Der Akt wurde sodann gemeinsam mit den Bauakten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 29.05.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch die Akten 2020/29/0458, 0459 und 0461 verhandelt, die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien und Vertretern erörtert sowie der Beschwerdeführer BB sowie die Zeuginnen EEl und FF einvernommen wurden. AA ist zur Verhandlung nicht erschienen

II.      Sachverhalt:

Beide Beschwerdeführer sind seit dem Jahr 2012 je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des GstNr **1, KG *** Z, EZ *** (Grundbuchsauszug vom 03.03.2020).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.12.2018, Zl ***, wurde der GG KG, Adresse 4, in Z, für das Vorhaben „Um- und Ausbau Gästehaus DD auf GstNr **1, KG Z, EZ ***“ die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung sowie unter Einhaltung der angeführten Auflagen und Bedingungen, erteilt.

Der Baubescheid wurde den Grundeigentümern BB und AA jeweils am 24.12.2018, der Bauwerberin, der GG KG, wurde der Baubescheid am 08.01.2019 zugestellt (Rückscheine vom 24.12.2018 und 08.01.2019). Gegen den Baubescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit den Umbaumaßnahmen wurde sodann am 29.04.2019 begonnen (Baubeginnsmeldung vom 09.05.2019).

Die Liegenschaft GstNr **1 KG *** Z ist bereits seit dem Jahr 1969 an die Wasserleitung der Gemeinde Z angeschlossen und wurde eine Anschlussgebühr in Höhe von ATS 22.808,00 vorgeschrieben (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.12.1969, Zl ***).

III.     Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und sowie aus dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Bauakt.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO); BGBl Nr 164/1961 idF BGBl I Nr 103/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

„A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

Die Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2019, Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 18.12.2018, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Einleitung der Gebühren

Gebührenanspruch

1. Für den Anschluss eines Gebäudes oder eines Grundstückes an die Gemeindewasserleitung und für den laufenden Wasserbezug sowie die Benützung von Wasserzählern erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in Form einer Anschlussgebühr, einer laufenden Gebühr (Wasserzins) und einer Zählergebühr.

[…]

§ 2 Anschlussgebühr

1. Die Gemeinde Z erhebt zur Deckung der Kosten, der Errichtung und Erweiterung der Gemeindewasserleitung eine Anschlussgebühr.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage.

3. Bei Zu-, Auf- und Umbauten, sowie bei Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden entsteht die Beitragspflicht nur in dem Maße, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

[…]

§9 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Eigentümer des an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes, bei Bauwerken auf fremden Grund der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes. Miteigentümer haften für die Gebühr als Gesamtschuldner.

[…]

§14 Inkrafttreten

Diese Wasserleitungsgebührenverordnung tritt mit 01.02.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher beschlossenen Wasserbenützungsgebührenverordnungen außer Kraft.“

§ 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z, Gemeinderatsbeschluss vom 19.10.1998, welche bis 31.01.2019 in Geltung stand, sah vor, dass die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit Baubeginn der von der Gemeinde durchzuführenden Anschlussarbeiten entsteht. Bei Zu-, Umbauten und Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entstand die Gebührenpflicht nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren überstieg.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu kommt, so um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Die Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2019 bestimmt in § 2 Z 2, dass die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage entsteht. Sofern aus dieser Bestimmung überhaupt die Entstehung eines Abgabenanspruches abzuleiten ist (normiert § 2 Z 2 der Wasserbenützungsgebührenverordnung doch nur die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr und nicht die Entstehung des Abgabenanspruches an sich), so ist festzuhalten, dass der tatsächliche Anschluss des GStNr ***, KG Z, bereits im Jahr 1969 erfolgt ist.

Bei (An-)Zu- und Umbauten, wie verfahrensgegenständlich erfolgt, entsteht die Beitragspflicht jedoch gemäß Z 3 leg cit „nur in dem Maße, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt“. Ein konkreter Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung für die Entstehung des Abgabenanspruches für die Wasseranschlussgebühr bei Zu- und Umbauten ist in der Verordnung jedoch nicht normiert (so auch nicht in der vorangegangenen Wasserleitungsgebührenordnung, § 2 Abs 1 zweiter Satz).

Insbesondere im Zusammenhang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass vor Entstehen des Abgabenanspruches die Festsetzung der Abgabe nicht zulässig ist, ist es unumgänglich, gesetzlich zu normieren, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Abgabenanspruch entsteht. Ein solcher konkreter Zeitpunkt ist der Verordnung jedoch nicht zu entnehmen, § 2 Z 3 der Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2019 (als auch § 2 Abs 1 zweiter Satz der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z) bestimmt lediglich die Bemessungsgrundlage (Kubatur) der Anschlussgebühr bei Zu- und Umbauten. Auch durch Auslegung bzw Interpretation der Verordnung kann kein konkreter Entstehungszeitpunkt des Abgabenanspruches bei Zu- und Umbauten abgeleitet werden.

Aus einer analogen Auslegung von (Wasserleitungsgebühren)Verordnungen anderer Gemeinden lässt sich ebenfalls kein Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes ermitteln, zumal differierende Regelungen bei den verschiedenen Gemeinden bestehen, so sehen vergleichbare Verordnungen anderer Gemeinden zum Beispiel den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches mit Rechtskraft der entsprechenden Baubewilligung, dem tatsächlichen Baubeginn, dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes oder lediglich des Grundstückes etc vor. Auch in der Gemeinde Z wird bzw wurde der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nicht einheitlich geregelt, stellte man zB in der bis 31.01.2019 geltenden Kanalbenützungsgebührenverordnung zB auf die Rechtskraft der Baubewilligung ab, ab 01.02.2019 sodann auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses, die Müllgebührenordnung wiederum normiert in ihrem § 2 Abs 3 die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr bei Zu- und Umbauten mit „binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung“.

Eine analoge Anwendung der Bestimmungen im TVAG kann ebenfalls nicht erfolgen, zumal dieses Gesetz keine rechtliche Grundlage für die Wasserbenützungsgebühren darstellt (die diesbezüglichen Verordnungen werden aufgrund § 17 FAG erlassen) und in der Wasserbenützungsgebührenverordnung (als auch der Wasserleitungsgebührenordnung) auch gar nicht Bezug auf das TVAG genommen wird, zudem unterscheidet das TVAG bei der Entstehung des Abgabenanspruches auch wieder zwischen bewilligungspflichtigen und lediglich anzeigepflichtigen Bauvorhaben, eine diesbezügliche Unterscheidung ist der Wasserbenützungsgebührenverordnung (und der Wasserleitungsgebührenordnung) ebenfalls nicht zu entnehmen.

Auch wenn die beiden Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft grundsätzlich Abgabenschuldner (Gesamtschuldner) sind, war mangels Vorliegens einer konkreten Bestimmung zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches für die Wasseranschlussgebühr bei Zu- und Umbauten, die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für das durchgeführte Bauvorhaben nicht zu lässig.

Der Bescheid war daher zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Zeitpunkt der Entstehung des Abgabentatbestandes
Wasseranschlussgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.29.0460.24

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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