TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/9 LVwG-2020/29/0459-24

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
30/02 Finanzausgleich
L37167 Kanalabgabe Tirol

Norm

BAO §4
FAG 2017 §15 Abs3 Z5 FAG
KanalgebührenO Gd Sölden

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z und des BB, Adresse 2, Z, beide vertreten durch CC, Adresse 3, Z, gegen

-   den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2019, Zl *** (adressiert an BB) und

-   den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2019, Zl *** (adressiert an AA),

betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für das GStNr **1, KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Den Beschwerden wird Folge gegeben und die beiden angefochtenen Bescheide behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Jeweils mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2019, Zl ***, wurde beiden Beschwerdeführern für den Um- und Ausbau Gästehaus DD auf GstNr **1, KG Z, EZ ***, Objekt Adresse 4, EDV-Nr ***, die Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr in Höhe von Euro 9.529,73 zur Zahlung in vier Raten vorgeschrieben. Die Berechnung erfolgte anhand der Bemessungsgrunde 1.185,98 m³ multipliziert mit dem Tarif von Euro 7,3091, sohin netto Euro 8.663,39,17, zuzüglich 10 % USt in Höhe von Euro 866,34, ergibt den gesamten Abgabenbetrag in Höhe von Euro 9.529,73.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes nicht richtig erfolgt sei. Bei der Ermittlung des Rauminhaltes seien Bauteile, welche bereits vor 50 Jahren errichtet worden seien, herangezogen worden, nach Ansicht der Beschwerdeführer seien jedoch nur jene Rauminhalte zu berücksichtigen, welche durch den Umbau 2019 dazugekommen seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.02.2020, Zl ***, Verfahren ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid fälschlicherweise auf die Kanalanschlussgebührenordnung der Gemeinde Z und den Gemeinderatsbeschluss vom 15.04.2003 in der geltenden Fassung bezogen habe, richtigerweise resultiere die Gebührenpflicht für die Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr aus der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2019 und dem Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2018 (Neuerlassung der Kanalbenützungsgebührenverordnung), die Bemessungsgrundlage habe sich jedoch nicht verändert. Mit Baubewilligung vom 20.12.2018, Zl ***, sei die Genehmigung des Um- und Zubaus erteilt worden, im Zuge der Prüfung der Baueingabe für den Um- und Ausbau des Gästehauses „DD“ sei jedoch festgestellt worden, dass teilweise Gebäudeteile im Untergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss ohne Genehmigung ausgeführt worden seien. Aus diesem Grund sei eine Nachreichung der Ausführungspläne gefordert worden, welche im Dezember 2018 gemeinsam mit den Planunterlagen des Um- und Zubaus nachgereicht und mit dem genannten Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.12.2018 baubehördlich genehmigt worden seien.

Es seien sohin richtigerweise die Rauminhalte auch der bereits vor 50 Jahren errichteten Gebäudeteile berücksichtigt worden, zumal aufgrund der nicht genehmigten Ausführungen kein Tatbestand für die Vorschreibung der Anschlussgebühr entstanden sei, erst mit Baubewilligung vom 20.12.2018, seien die dazumal ausgeführten Zubauten genehmigt und der Abgabentatbestand ausgelöst worden. Die für das gegenständliche Objekt bislang baurechtlich genehmigten Ausführungen seien bereits der Gebührenpflicht unterzogen und bei der gegenständlichen Bauvorschreibung nicht berücksichtigt worden.

In der Folge stellten beide Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Der Akt wurde sodann gemeinsam mit den Bauakten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 29.05.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch die Akten 2020/29/0458, 0460 und 0461 verhandelt, die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien und Vertretern erörtert sowie der Beschwerdeführer BB sowie die Zeuginnen EE und FF einvernommen wurden. AA ist zur Verhandlung nicht erschienen.

II.      Sachverhalt:

Beide Beschwerdeführer sind seit dem Jahr 2012 je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des GstNr **1, KG *** Z, EZ *** (Grundbuchsauszug vom 03.03.2020).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.12.2018, Zl ***, wurde der GG KG, Adresse 4, in Z, als Bauwerberin für das Vorhaben „Um- und Ausbau Gästehaus DD auf GstNr **1, KG Z, EZ ***“ die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung sowie unter Einhaltung der angeführten Auflagen und Bedingungen, erteilt.

In der Zustellverfügung des Baubescheides sind (ua) die GG KG, Adresse 4, Z als Antragsteller sowie BB, Adresse 2, Z, und AA, Adresse 1, Z, als Eigentümer angeführt.

Je eine Ausfertigung des Bescheides wurde mittels Rsb an BB, AA und die GG KG, versandt, wobei als Adressat am Rückschein einmal BB, Adresse 2, Z, einmal AA, Adresse 1, Z, und einmal die GG KG, Adresse 4, Z, angeführt ist. Der Baubescheid wurde BB und AA jeweils am 24.12.2018, der Bauwerberin, der GG KG, am 08.01.2019, zugestellt (Rückscheine vom 24.12.2018 und 08.01.2019). Gegen den Baubescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit den Umbaumaßnahmen wurde sodann am 29.04.2019 begonnen (Baubeginnsmeldung vom 09.05.2019).

Die Liegenschaft GstNr **1 KG *** Z ist bereits seit dem Jahr 1990 an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Z angeschlossen und wurde eine Anschlussgebühr in Höhe von ATS 292,008,81 vorgeschrieben (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.10.1990, Zl ***). Im Zuge des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.12.2018, Zl ***, bewilligten Um- und Ausbaus erfolgte kein weiterer Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Z.

Die beiden Beschwerdeführer sind seit dem Jahr 1999 Komplementäre der GG KG (Auszug aus dem Unternehmensregister).

III.     Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und sowie aus dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Bauakt. Dass im Zuge des nunmehr bewilligten Um- und Zubaus kein weiterer Kanalanschluss erfolgte, wurde in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und ist unstrittig.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO); BGBl Nr 164/1961 idF BGBl I Nr 103/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

„A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z, Gemeinderatsbeschluss vom 15.04.2003, welche bis 31.01.2019 in Geltung stand, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Rechtsgrundlage und Gegenstand der Verordnung

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des FAG 2000 beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Z für den Anschluss eines bebauten Grundstückes an die öffentliche Kanalanlage einschließlich der Kläranlage und für die Benützung dieser Anlage folgende Gebühren einzuheben:

1. Anschlussgebühren

2. Erweiterungsgebühren und

3. laufende Gebühren

§ 2 Anschlussgebühren und Erweiterungsgebühren

(1) Die Anschlussgebühren und Erweiterungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten der Herstellung der in § 1 genannten Anlagen einschließlich aller Nebenkosten (sofern diese Anlagen oder selbständig benutzbare Teile hievon sowie fertig gestellt sind, dass sie benützt werden können.

(2) Zur Entrichtung von Anschluss- und Erweiterungsgebühren sind alle Personen verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebührenpflicht (siehe dazu Absatz 3) Eigentümer eines Gebäudes im Gemeindegebiet von Z sind oder denen ein Baurecht an einem solchen Gebäude zusteht sowie jenen Personen, die das Eigentum oder das Baurecht an einem Gebäude nach Entstehend der Gebührenpflicht, aber vor Entrichtung der Anschluss- oder Erweiterungsgebühr erwerben.

Auch für Gebäude, die während der Geltungsdauer dieser Verordnung im Gebiet der Gemeinde Z wiederaufgebaut, neu gebaut oder durch einen Zubau erweitert werden oder deren Verwendungszweck geändert wird, sind Anschluss- und Erweiterungsgebühren zu entrichten.

(3) Die Pflicht zur Entrichtung einer Anschluss- und Erweiterungsgebühr entsteht hinsichtlich jener Gebäude, die schon ganz oder teilweise benützt werden, wenn die betreffende Anschluss- und Erweiterungsgebühr festgesetzt wird, mit Inkrafttreten der Verordnung, die die Anschluss- und Erweiterungsgebühr festsetzt.

Für neu errichtete oder wiederaufgebaute Gebäude, die erst nach Festsetzung der betreffenden Anschluss- und Erweiterungsgebühr erstmalig benützt werden, entsteht die Gebührenpflicht, wenn der Eigentümer des neu errichteten oder wiederaufgebauten Gebäudes oder dessen Gehilfe den Anschluss an den Kanal herstellt.

Bei Vergrößerung der Bemessungsgrundlage durch Um- und Zubauten, die erst nach Festsetzung der betreffenden Anschluss- und Erweiterungsgebühr benützt werden, entsteht der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung.

[…]

Die Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2019, Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 18.12.2018, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Einteilung der Gebühren

Gebührenanspruch

1. Zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten der Gemeindekanalisationsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten erhebt die Gemeinde für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr.

2. Im Falle der Errichtung von Anlagenteilen, die der Verbesserung der Kanalisationsanlage des gesamten Versorgungsgebietes dienen, wie z.B.: die Errichtung von neuen Sammelkanälen oder einer Abwasserbeseitigungsanlage, auch wenn solche Anlageteile regional bebaut werden, behält sich die Gemeinde das Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.

§ 2 Entstehen der Gebührenpflicht

1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage, darüber hinaus gilt folgendes:

a. Bei Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten entsteht die Betragspflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses. Bei Neuerrichtung einer Gemeindekanalanlage entsteht die Betragspflicht für bestehende Gebäude oder freiwillig angeschlossene Gebäude mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des Anschlusses.

b. Bei Zu- Auf- und Umbauten, sowie bei Wiederaufbauten von Gebäuden entsteht die Beitragspflicht nur in dem Maße, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

[…]

§ 7 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Eigentümer des an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstückes, bei Bauwerken auf fremden Grund der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes. Miteigentümer haften für die Gebühr als Gesamtschuldner.

[…]

§ 14 Inkrafttreten

Diese Kanalgebührenverordnung tritt mit 01.02.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher beschlossenen Kanalgebührenverordnungen außer Kraft.“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu kommt, so um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z, Gemeinderatsbeschluss 15.04.2003, sah gemäß § 2 Abs 2 vor, dass Abgabenschuldner jene Personen sind, welche zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches gemäß Abs 3 (ua) Eigentümer eines Gebäudes im Gemeindegebiet der Gemeinde Z sind sowie dass auch für Gebäude, die während der Geltungsdauer der Verordnung im Gebiet der Gemeinde Z wieder aufgebaut, neu gebaut oder durch einen Zubau erweitert werden oder deren Verwendungszweck geändert wird, Anschlussgebühren zu entrichten sind.

Die Entstehung der Gebührenpflicht, sohin die Verwirklichung des Abgabentatbestandes regelte § 2 Abs 3 letzter Absatz der Kanalgebührenordnung 2003, welche bei Vergrößerung der Bemessungsgrundlage durch Zu- und Umbauten (wie verfahrensgegenständlich erfolgt) auf die Rechtskraft der Baubewilligung abstellt.

Es gilt sohin abzuklären, wann der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.12.2018, Zl ***, mit welchem der GG KG, Adresse 4, in Z, als Bauwerberin für das Vorhaben „Um- und Ausbau Gästehaus DD auf GstNr **1, KG Z, EZ ***“ die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung sowie unter Einhaltung der angeführten Auflagen und Bedingungen, erteilt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist formell rechtskräftig (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Der Eintritt der formellen Rechtskraft ist im Übrigen bei einem Bescheid, der an mehrere Parteien ergeht, für jede Partei gesondert zu beurteilen (VwGH 26.02.2020, Fr 2019/05/0024).

Der Baubescheid war an mehrere Verfahrensparteien gerichtet. Aufgrund des Umstandes, dass der verfahrensgegenständliche Baubescheid zu verschiedenen Zeitpunkten (24.12.2018 an BB und AA bzw 08.01.2019 an die GG KG) zugestellt wurde, tritt die Rechtskraft daher erst (frühestes) mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, gerechnet von der letzten Zustellung an, ein.

Der Bauwerberin, der GG KG, wurde der Baubescheid nachweislich erst am 08.01.2019 zugestellt, die 4-wöchige Rechtsmittelfrist endete daher am 05.02.2019.

Von Seiten der Abgabenbehörde wird diesbezüglich eingewandt, dass auch der GG KG der Baubescheid bereits am 24.12.2018 zugestellt worden sei, zumal beiden Beschwerdeführern, BB und AA, der Baubescheid jeweils am 24.12.2018 zugestellt wurde und folglich aufgrund des Umstandes, dass beide vertretungsbefugte Organe der GG KG sind bzw waren, der Baubescheid zu diesem Zeitpunkt auch der GG KG zugestellt und sohin gegenüber ihr rechtswirksam geworden sei. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein und denselben Bescheid gehandelt habe, welcher den Parteien im Bauverfahren zugestellt worden sei und folglich die weitere (zweite) Zustellung am 08.01.2019 der GG KG gegenüber keine Rechtswirkung mehr entfalten habe können. Dem ist jedoch nicht zu folgen:

Wie bereits ausgeführt, ist der Baubescheid gemäß Zustellverfügung (ua) an die Verfahrensparteien GG KG als Antragstellerin und Bauwerberin sowie an die beiden Beschwerdeführer als Grundeigentümer gerichtet. Es war sohin jeder Verfahrenspartei eine Ausfertigung (separat) zuzustellen. Grundsätzlich ist die Zustellung einer einzigen Bescheidausfertigung an zwei Parteien – sofern hiefür nicht besondere gesetzliche Bestimmungen normiert sind – nicht möglich, auch wenn am Briefkuvert mehrere Verfahrensparteien angeführt sind.

In Zusammenschau mit der Zustellverfügung und den im Bauakt befindlichen Rückscheinen ist ersichtlich, dass jene Bescheidausfertigungen, welche am 24.12.2018 zugestellt wurden, gemäß Adressierung am Kuvert einmal an AA und einmal an BB gerichtet waren, jene, welche am 08.01.2019 zugestellt wurde, an die GG KG. Die Behörde hat sohin ausdrücklich zu erkennen gegeben, wem sie jeweils die Bescheidausfertigung übermitteln wollte, sohin für welche Partei die Bescheidausfertigung bestimmt war. Jene beiden Ausfertigungen, welche am 24.12.2018 übernommen wurden, waren daher zweifelsfrei nicht für die GG KG bestimmt. Auch wenn die GG KG durch die Zustellung der beiden Bescheidausfertigungen an ihre Komplementäre „Kenntnis“ vom Bescheidinhalt erhalten hat, so löste diese Zustellung nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist für die GG KG aus, zumal die Zustellung an BB und AA nicht in ihrer Funktion als Komplementäre, sondern als Grundeigentümer der Liegenschaft erfolgte, auf welcher der Zu- und Umbau bewilligt wurde.

Die am 08.01.2018 erfolgte Zustellung der Baubewilligung an die GG KG war daher die erste Zustellung, welche den Beginn der Rechtsmittelfrist für die GG KG auslöste, weshalb die Rechtskraft des Baubescheides der GG KG gegenüber erst mit 05.02.2019 eingetreten ist.

Zu diesem Zeitpunkt stand die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z 2003 nicht mehr in Geltung, zumal diese mit Inkrafttreten der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2019 außer Kraft gesetzt wurde.

Im Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass für die Erlassung von Abgabenbescheiden - falls das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet - jenes Gesetz maßgebend ist, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt (Hinweis E 22.10.1996, 96/14/0017). Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den rechtlichen Verhältnissen und tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, wird erreicht, dass alle steuerrechtlich bedeutsamen Umstände, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgestellt oder wann sie bescheidmäßig erfasst werden, nach den gleichen Maßstäben beurteilt werden (Hinweis Stoll, BAO, § 4, Seite 59) (VwGH, 24.10.2000, 95/14/0119).

Im zeitlichen Geltungsbereich der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z 2003 ist der Abgabentatbestand, welcher bei Zu- und Umbauten mit Rechtskraft der Baubewilligung normiert war, nicht eingetreten, zumal diese Kanalgebührenordnung mit 31.01.2019 außer Kraft getreten und die Baubewilligung erst mit 05.02.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, Übergangsbestimmungen sind in der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2019 nicht normiert. Auf den in der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z 2003 normierten Abgabentatbestand war daher nicht abzustellen.

Ab 01.02.2019 sieht die Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2019 in § 2 Abs 1. lit a. vor, dass bei Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses entsteht. Zumal der tatsächliche Anschluss des Gebäudes an die Gemeindekanalisationsanlage jedoch bereits im Jahr 1990 erfolgte und durch den Um- und Zubau keine weiteren Anschlüsse durchgeführt wurden, kann aus dieser Bestimmung für den vorliegenden Sachverhalt kein Abgabentatbestand abgeleitet werden.

§ 2 Abs 1. lit b. der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z 2019 sieht jedoch lediglich vor, dass bei Zu- Auf- und Umbauten, sowie bei Wiederaufbauten von Gebäuden die Beitragspflicht nur in dem Maße entsteht, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

Ein konkreter Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung für die Entstehung des Abgabenanspruches für die Kanalanschlussgebühr bei Zu- und Umbauten (von bereits angeschlossenen Grundstücken) ist in der Verordnung sohin nicht normiert.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass vor Entstehen des Abgabenanspruches die Festsetzung der Abgabe nicht zulässig ist, ist es jedoch unumgänglich, gesetzlich klar zu normieren, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Abgabenanspruch entsteht. Auch durch Auslegung bzw Interpretation der Verordnung kann kein konkreter Entstehungszeitpunkt des Abgabenanspruches bei Zu- und Umbauten (von bereits angeschlossenen Grundstücken) abgeleitet werden.

Auch durch eine analoge Anwendung von (Kanalgebühren)Verordnungen anderer Gemeinden lässt sich kein Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes ermitteln, zumal differierende Regelungen bei den verschiedenen Gemeinden bestehen, so sehen vergleichbare Verordnungen anderer Gemeinden zum Beispiel den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches mit Rechtskraft der entsprechenden Baubewilligung, dem tatsächlichen Baubeginn, dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes oder lediglich des Grundstückes etc vor. Auch in der Gemeinde Z wird bzw wurde der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nicht einheitlich geregelt, stellte man zB in der bis 31.01.2019 geltenden Kanalgebührenverordnung zB auf die Rechtskraft der Baubewilligung ab, ab 01.02.2019 sodann auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses, die Müllgebührenordnung wiederum normiert in ihrem § 2 Abs 3 die Verpflichtung zur Entrichtung (wobei hier eigentlich lediglich die Fälligkeit der Abgabe und nicht die Entstehung des Abgabenanspruches zu verstehen ist) der Anschlussgebühr bei Zu- und Umbauten mit „binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung“.

Eine analoge Anwendung der Bestimmungen im TVAG kann ebenfalls nicht erfolgen, zumal dieses Gesetz keine rechtliche Grundlage für die Kanalbenützungsgebührenverordnung darstellt (die diesbezüglichen Verordnungen werden aufgrund § 17 FAG erlassen) und in der Kanalbenützungsgebührenverordnung auch gar nicht Bezug auf das TVAG genommen wird, zudem unterscheidet das TVAG bei der Entstehung des Abgabenanspruches auch wieder zwischen bewilligungspflichtigen und lediglich anzeigepflichtigen Bauvorhaben, eine diesbezügliche Unterscheidung ist der Kanalbenützungsgebührenverordnung ebenfalls nicht zu entnehmen.

Auch wenn die beiden Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (und sohin auch des Gebäudes) grundsätzlich Abgabenschuldner (Gesamtschuldner) sind, war mangels Vorliegens einer konkreten Bestimmung zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches für die Kanalanschlussgebühr bei Zu- und Umbauten, die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für das durchgeführte Bauvorhaben nicht zulässig.

Die Bescheide waren daher zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.29.0459.24

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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